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§ 11 - Telemediengesetz (TMG)

Artikel 1 G. v. 26.02.2007 BGBl. I S. 179 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3544
Geltung ab 01.03.2007; FNA: 772-4 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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§ 11 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2c Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

2.
entgegen § 5 Abs. 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält oder

3.
entgegen § 10a Absatz 1 oder § 10b Satz 1 ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.





 

Frühere Fassungen von § 11 TMG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2021Artikel 3 Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien
vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1982
aktuell vorher 02.04.2021Artikel 12 Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020
vom 30.03.2021 BGBl. I S. 448
aktuell vorher 27.11.2020Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze
vom 19.11.2020 BGBl. I S. 2456
aktuell vorher 25.07.2015Artikel 4 IT-Sicherheitsgesetz
vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1324
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 2 Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften
vom 14.08.2009 BGBl. I S. 2814
aktuellvor 01.09.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 TMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 TMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2814
Artikel 2 DSÄndG Änderung des Telemediengesetzes*)
... 1. In § 11 Absatz 3 wird die Angabe „§ 12 Abs. 3, § 15 Abs. 8 und § 16 Abs. 2 Nr. 2 und 5" durch die Angabe „§ 15 Absatz 8 und § 16 Absatz 2 Nummer ... 8 und § 16 Abs. 2 Nr. 2 und 5" durch die Angabe „§ 15 Absatz 8 und § 16 Absatz 2 Nummer 4" ersetzt. 2. § 12 wird wie folgt geändert:  ... Nutzers, gilt § 42a des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend." 4. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird aufgehoben. b) Die ...

Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 19.11.2020 BGBl. I S. 2456
Artikel 1 TMGuaÄndG Änderung des Telemediengesetzes
... Kenntniserlangung von Daten Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften § 16 Bußgeldvorschriften". 2. § 1 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:  ... so darf er diese Daten nicht für kommerzielle Zwecke verarbeiten." 14. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt: ...

Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 448, 1380
Artikel 12 BestDaAAG Änderung des Telemediengesetzes (vom 02.04.2021)
... freigegeben werden." 4. Der bisherige § 15a wird § 15d. 5. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird das Wort „oder" am Ende ...

Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982
Artikel 3 TTDSGEG Änderung des Telemediengesetzes
... 5" ersetzt. c) Die Angabe „§ 16" wird durch die Angabe „ § 11 " ersetzt. 2. Abschnitt 5 wird aufgehoben. 3. Abschnitt 6 wird Abschnitt ... 5 wird aufgehoben. 3. Abschnitt 6 wird Abschnitt 5. 4. § 16 wird § 11 und Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ...

IT-Sicherheitsgesetz
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1324; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 2 G. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1122
Artikel 4 ITSiG Änderung des Telemediengesetzes
...  b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8. 2. In § 16 Absatz 2 Nummer 3 werden nach den Wörtern „§ 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder ...