Die
Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum
Gerichts- und Notarkostengesetz vom
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2573) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 5 der Anmerkung zu Nummer 14160 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „im Fall der Löschung einer Veräußerungsbeschränkung nach § 12 des Wohnungseigentumsgesetzes beträgt die Summe der zu erhebenden Gebühren höchstens 100,00 €" eingefügt.
- 2.
- Nach Nummer 31016 wird folgende Nummer 31017 eingefügt:
Nr. | Auslagentatbestand | Höhe
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„31017 | Umsatzsteuer auf die Kosten Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt. | in voller Höhe".
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G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229