Die
Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten vom
10. Mai 2010 (BGBl. I S. 555), die durch
Artikel 3 der Verordnung vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1227) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.
- b)
- In den Sätzen 3 und 4 werden jeweils die Wörter „Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.
- 2.
- In § 5 Absatz 5 werden die Wörter „Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.
- 3.
- In § 6 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.
- 4.
- In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.
- 5.
- § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Sätzen 1 und 3 werden jeweils die Wörter „Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.
- b)
- In Satz 5 werden die Wörter „Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.