Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 120 - Urheberrechtsgesetz (UrhG)

G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
|

§ 120 Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten



(1) 1Deutsche Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen sind. 2Ist ein Werk von Miturhebern (§ 8) geschaffen, so genügt es, wenn ein Miturheber deutscher Staatsangehöriger ist.

(2) Deutschen Staatsangehörigen stehen gleich:

1.
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, und

2.
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 120 UrhG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 120 UrhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 124 UrhG Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder
... Ausgaben (§ 70) und den Schutz von Lichtbildern (§ 72) sind die §§ 120 bis 123 sinngemäß ...
§ 125 UrhG Schutz des ausübenden Künstlers
... Staatsangehörige für alle ihre Darbietungen, gleichviel, wo diese stattfinden. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden. (2) Ausländische Staatsangehörige genießen den Schutz ...
§ 126 UrhG Schutz des Herstellers von Tonträgern
... Gesetzes für alle ihre Tonträger, gleichviel, ob und wo diese erschienen sind. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden. Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der ...
§ 127a UrhG Schutz des Datenbankherstellers (vom 08.09.2015)
... sowie juristische Personen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden. (2) Die nach deutschem Recht oder dem Recht eines der in § ... Abs. 2 ist anzuwenden. (2) Die nach deutschem Recht oder dem Recht eines der in § 120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Staaten gegründeten juristischen Personen ohne Sitz im ... wenn 1. ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung sich im Gebiet eines der in § 120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Staaten befindet oder 2. ihr satzungsmäßiger Sitz ...
§ 127b UrhG Schutz des Presseverlegers (vom 07.06.2021)
... Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes. § 120 Absatz 2 und § 126 Absatz 1 Satz 3 sind anzuwenden. (2) Unternehmen ohne Sitz im ...
§ 128 UrhG Schutz des Filmherstellers
... oder Bild- und Tonträger, gleichviel, ob und wo diese erschienen sind. § 120 Abs. 2 und § 126 Abs. 1 Satz 3 sind anzuwenden. (2) Für ausländische ...
 
Zitat in folgenden Normen

Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Anlage 2. InfoGesellUrhRG (zu Artikel 1 Nr. 1)
... 1 Anwendungsbereich des Gesetzes Unterabschnitt 1 Urheberrecht § 120 Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Artikel 1 UrhBiMaG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes. § 120 Absatz 2 und § 126 Absatz 1 Satz 3 sind anzuwenden. (2) Unternehmen ohne Sitz im ...