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§ 121 - Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)

Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1254; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 01.01.1997; FNA: 860-7 Sozialgesetzbuch
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§ 121 Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften



(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind für alle Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten) zuständig, soweit sich nicht aus dem Zweiten und Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt.

(2) 1Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist über § 122 hinaus zuständig

1.
für die Unternehmensarten, für die die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft bis zum 31. Dezember 2015 zuständig war,

2.
für Unternehmen der Seefahrt, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt,

3.
für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,

4.
für die aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften,

5.
für die Unternehmen, die

a)
aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 4 ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden oder

b)
aus den Unternehmen im Sinne des Buchstabens a ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden

und unmittelbar und überwiegend Post-, Postbank- oder Telekommunikationsaufgaben erfüllen oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen,

6.
für die betrieblichen Sozialeinrichtungen und in den durch Satzung anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,

7.
für die Bundesdruckerei GmbH und für die aus ihr ausgegliederten Unternehmen, sofern diese von der Bundesdruckerei GmbH überwiegend beherrscht werden und ihren Zwecken als Neben- oder Hilfsunternehmen überwiegend dienen,

8.
für die Museumsstiftung Post und Telekommunikation.

2§ 125 Absatz 4 gilt entsprechend. 3Über die Übernahme von Unternehmen nach Satz 1 Nummer 3 bis 8 und den Widerruf entscheidet das Bundesministerium der Finanzen.

(3) 1Seefahrt im Sinne dieses Buches ist

1.
die Fahrt außerhalb der

a)
Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser,

b)
seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen,

c)
Verbindungslinie der Molenköpfe bei an der Küste gelegenen Häfen,

d)
Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe bei Mündungen von Flüssen, die keine Binnenwasserstraßen sind,

2.
die Fahrt auf Buchten, Haffen und Watten der See,

3.
für die Fischerei auch die Fahrt auf anderen Gewässern, die mit der See verbunden sind, bis zu der durch die Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744), bestimmten inneren Grenze,

4.
das Fischen ohne Fahrzeug auf den in den Nummern 1 bis 3 genannten Gewässern.

2Die Fahrt von Binnenschiffen mit einer technischen Zulassung für die Zone 1 oder 2 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3822), binnenwärts der Grenzen nach Anlage 8 zu § 1 Abs. 1 der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3281) gilt nicht als Seefahrt im Sinne des Satzes 1. 3Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Zuständigkeiten für Unternehmen der gewerblichen Schiffahrt bleiben unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 121 SGB VII

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 6 BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG)
vom 19.10.2013 BGBl. I S. 3836
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 3 LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
vom 12.04.2012 BGBl. I S. 579
aktuell vorher 11.08.2010Artikel 3 Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 05.08.2010 BGBl. I S. 1127
aktuellvor 11.08.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 121 SGB VII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 121 SGB VII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 157 SGB VII Gefahrtarif (vom 01.01.2016)
... sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. Für die in § 121 Abs. 2 genannten Unternehmen der Seefahrt kann die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft ...
§ 163 SGB VII Beitragszuschüsse für Küstenfischer (vom 01.01.2020)
... Fischerbooten und ähnlichen Fahrzeugen, 2. die Fischerei ohne Fahrzeug auf den in § 121 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 genannten ...
§ 220 SGB VII Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften (vom 01.07.2020)
... Telekommunikation mit der Maßgabe, dass für den Zuständigkeitsbereich nach § 121 Absatz 2 Nummer 3 bis 8 1. bei der Ermittlung der gemeinsamen Tragung der Rentenlasten die zugrunde zu legenden ... nach § 177 Absatz 7 der für das jeweilige Ausgleichsjahr für den Bereich der in § 121 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Unternehmensarten zu berechnende Wert anzuwenden ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
Artikel 2 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836, 3838; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
§ 1 BGVPTErrichtG Errichtung, Zuständigkeit
... Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist für die in § 121 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Unternehmen ...
§ 5 BGVPTErrichtG Übertragene Aufgaben, Verordnungsermächtigung
... Schadenersatzanspruchs nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes für die in § 121 Absatz 2 Nummer 3 bis 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Unternehmen; die Unternehmen ...
§ 15 BGVPTErrichtG Übernahme weiterer Aufgaben für die Mitgliedsunternehmen (vom 01.01.2022)
... kann nach Maßgabe entgeltlicher Geschäftsbesorgungsverträge, die sie mit ihren in § 121 Absatz 2 Nummer 3 bis 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Mitgliedsunternehmen schließt, für diese folgende weitere Aufgaben ...

Verordnung über die Durchführung übertragener Aufgaben durch die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 34
§ 2 BGVPLTDV Kostenermittlung und Rechnungslegung
... getrennt. Sie werden den einzelnen Unternehmen und Einrichtungen im Sinne von § 121 Absatz 2 Nummer 3 bis 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (Mitgliedsunternehmen) sowie den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG)
G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 6 BUK-NOG Weitere Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (vom 05.08.2014)
... aufgehoben. b) Die Nummern 6 bis 9 werden die Nummern 4 bis 7. 4. § 121 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Berufsgenossenschaft ... Telekommunikation mit der Maßgabe, dass für den Zuständigkeitsbereich nach § 121 Absatz 2 Nummer 3 bis 8 1. bei der Ermittlung der gemeinsamen Tragung der Rentenlasten ... § 177 Absatz 7 der für das jeweilige Ausgleichsjahr für den Bereich der in § 121 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Unternehmensarten zu berechnende Wert anzuwenden ist." ...

Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1127
Artikel 3 3. SGBIVuaÄndG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
...  9. Gartenbau-Berufsgenossenschaft". 21. In § 107 Absatz 2, § 121 Absatz 2, § 154 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 157 Absatz 1 Satz 3, § 163 Absatz 1 Satz ...

LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Artikel 3 LSV-NOG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
...  14. Die §§ 119 und 119a werden aufgehoben. 15. In § 121 Absatz 1 werden die Wörter „landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften" durch die ...

Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG)
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130, 2010 I S. 252; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583
Artikel 1 UVMG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (vom 22.04.2015)
...  a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Für die in § 121 Abs. 2 genannten Unternehmen der Seefahrt kann die See-Berufsgenossenschaft Gefahrklassen ...