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§ 121 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 121 Internationaler entgeltfreier Telefondienst



1Anrufe bei (00)800er-Rufnummern müssen für den Anrufer unentgeltlich sein. 2Die Erhebung eines Entgelts für die Inanspruchnahme eines Endgerätes bleibt unbenommen.



 

Zitierungen von § 121 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 121 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 122 TKG Umgehungsverbot
... §§ 109 bis 121 sind auch dann anzuwenden, wenn versucht wird, sie durch anderweitige Gestaltungen zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 30 TKMoG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „ § 121 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes " durch die Wörter „§ 195 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes" ...