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Artikel 121 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 121 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 121 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 SGB III § 40, § 41, § 281, § 282, § 282a, § 282b, § 298, § 319, § 394, § 395, § 397, § 404

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 282b wird wie folgt gefasst:

§ 282b Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung durch die Bundesagentur".

b)
Die Angabe zu § 394 wird wie folgt gefasst:

§ 394 Verarbeitung von Sozialdaten durch die Bundesagentur".

c)
Die Angabe zu § 395 wird wie folgt gefasst:

§ 395 Datenübermittlung an Dritte; Verarbeitung von Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen".

2.
§ 40 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „Betroffenen" durch die Wörter „betroffenen Person" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird das Wort „Betroffenen" durch die Wörter „Der betroffenen Person" ersetzt.

3.
In § 41 Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort „erheben" ein Komma und das Wort „speichern" eingefügt.

4.
In § 281 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „verwendet" durch die Wörter „gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt, in der Verarbeitung eingeschränkt oder gelöscht" ersetzt.

5.
§ 282 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „genutzt und verarbeitet" durch die Wörter „gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt" ersetzt.

b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „die nach den § 28a" durch die Wörter „die nach § 28a" und die Wörter „in einer besonders geschützten Datei" durch die Wörter „in einem besonders geschützten Dateisystem" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „dieser Datei" durch die Wörter „diesem Dateisystem" und die Wörter „verarbeitet und genutzt" durch die Wörter „gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt" ersetzt.

6.
§ 282a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2b Satz 3 wird das Wort „verwendet" durch die Wörter „gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt" ersetzt.

b)
In Absatz 4 wird das Wort „Verwendung" durch die Wörter „Speicherung und für die Nutzung" ersetzt.

7.
§ 282b wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 282b Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung durch die Bundesagentur".

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „verarbeiten und nutzen" durch die Wörter „speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken" ersetzt.

8.
§ 298 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „erhoben, verarbeitet oder genutzt" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt und werden die Wörter „oder der Betroffene im Einzelfall nach Maßgabe des § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes eingewilligt hat" durch die Wörter „betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat; § 67b Absatz 2 und 3 des Zehnten Buches gilt entsprechend" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „verarbeiten oder nutzen" durch die Wörter „speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Betroffenen" durch die Wörter „betroffenen Personen" ersetzt.

bb)
In Satz 5 wird nach dem Wort „Betroffene" das Wort „Personen" eingefügt.

9.
§ 319 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Dateien" durch das Wort „Dateisystemen" ersetzt.

b)
In Satz 4 werden die Wörter „und genutzt" gestrichen.

10.
§ 394 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 394 Verarbeitung von Sozialdaten durch die Bundesagentur".

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

c)
In Absatz 2 wird das Wort „Verwendung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

11.
§ 395 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 395 Datenübermittlung an Dritte; Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen".

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Bundesagentur darf abweichend von § 80 Absatz 3 des Zehnten Buches zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch nicht-öffentliche Stellen mit der Verarbeitung von Sozialdaten beauftragen."

12.
§ 397 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die übrigen Daten dürfen nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke und für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit der Beantragung oder dem Bezug von Leistungen stehen, gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden."

13.
§ 404 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 12 wird aufgehoben.

b)
In Nummer 13 wird die Angabe „oder 4" und werden die Wörter „oder Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 121 2. DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 121 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegelöhneverbesserungsgesetz
G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1756
Artikel 2 PflegeLohnVG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 121 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, wird die Angabe „2019" durch die Angabe „2023" ...