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Artikel 122 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 122 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 122 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 SGB IV § 18f, § 18g, § 18i, § 18m, § 28b, § 28p, § 28q, § 88, § 96, § 97, § 101, § 102, § 106, § 107, § 111, § 119

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zum Ersten Abschnitt Fünfter Titel wird wie folgt gefasst:

„Fünfter Titel Verarbeitung der Versicherungsnummer".

b)
Die Angabe zu § 18f wird wie folgt gefasst:

§ 18f Zulässigkeit der Verarbeitung".

c)
Die Angabe zu § 18m wird wie folgt gefasst:

§ 18m Verarbeitung der Betriebsnummer".

d)
Die Angabe zum Sechsten Abschnitt wird wie folgt gefasst:

„Sechster Abschnitt Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung".

e)
Die Angabe zum Sechsten Abschnitt Zweiter Titel wird wie folgt gefasst:

„Zweiter Titel Verarbeitung der Daten der Arbeitgeber durch die Sozialversicherungsträger".

f)
Die Angabe zu § 102 wird wie folgt gefasst:

§ 102 Annahme, Prüfung und Weiterleitung der Daten zum Lohnnachweisverfahren".

g)
Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:

§ 119 (weggefallen)".

2.
Die Angabe zum Ersten Abschnitt Fünfter Titel wird wie folgt gefasst:

„Fünfter Titel Verarbeitung der Versicherungsnummer".

3.
§ 18f wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 18f Zulässigkeit der Verarbeitung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden im ersten Halbsatz die Wörter „erheben, verarbeiten oder nutzen" sowie im zweiten Halbsatz die Wörter „erheben, verarbeiten und nutzen" jeweils durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Dateien" durch das Wort „Dateisysteme" und werden die Wörter „erhoben, verarbeitet oder genutzt" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

cc)
In Satz 4 werden die Wörter „erhoben, verarbeitet oder genutzt" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

c)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „erheben, verarbeiten oder nutzen" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

d)
In Absatz 2a werden die Wörter „erheben, verarbeiten oder nutzen" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

e)
In Absatz 2b werden die Wörter „erheben, verarbeiten oder nutzen" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

f)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „erheben, verarbeiten oder nutzen" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

bbb)
In Nummer 1 werden die Wörter „oder Nutzung" gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „verarbeitet oder genutzt" durch die Wörter „gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt" ersetzt.

g)
In Absatz 4 werden die Wörter „verarbeitet oder" gestrichen.

h)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „2 oder 3" wird durch die Angabe „2 bis 3" ersetzt.

bb)
Die Wörter „oder nutzen" werden gestrichen.

cc)
Das Wort „Dateien" wird durch das Wort „Dateisysteme" ersetzt.

4.
In § 18g Satz 1 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

5.
In § 18i Absatz 6 werden die Wörter „einer elektronischen Datei" durch die Wörter „einem elektronischen Dateisystem" ersetzt.

6.
§ 18m wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 18m Verarbeitung der Betriebsnummer".

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „der Datei" durch die Wörter „dem Dateisystem" ersetzt und werden die Wörter „und Nutzung" gestrichen.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „verarbeiten, nutzen und übermitteln" durch die Wörter „speichern, verändern, nutzen, übermitteln und in der Verarbeitung einschränken" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „verarbeiten, nutzen oder übermitteln" durch die Wörter „speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken" ersetzt.

7.
In § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „jeder Datei" durch die Wörter „jedes Dateisystems" ersetzt.

8.
§ 28p wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem ersten Halbsatz werden die Wörter „eine Datei, in der" durch die Wörter „ein Dateisystem, in dem" ersetzt.

bbb)
In dem zweiten Halbsatz werden die Wörter „dieser Datei" durch die Wörter „diesem Dateisystem" ersetzt und werden die Wörter „und nutzen" gestrichen.

bb)
In Satz 2 erster Halbsatz werden die Wörter „die Datei" durch die Wörter „das Dateisystem" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „eine Datei, in der" durch die Wörter „ein Dateisystem, in dem" ersetzt.

dd)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches."

ee)
Satz 5 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 wird das Wort „Dateien" durch das Wort „Dateisystemen" ersetzt.

bbb)
In dem Satzteil nach Nummer 5 werden die Wörter „zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen" durch die Wörter „zu verarbeiten" ersetzt.

b)
Absatz 9 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können."

9.
§ 28q wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „der in § 28p Absatz 8 Satz 1 genannten Datei" durch die Wörter „dem in § 28p Absatz 8 Satz 1 genannten Dateisystem" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „verarbeiten und nutzen" durch die Wörter „speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken" ersetzt.

cc)
In Satz 5 werden die Wörter „der Datei" durch die Wörter „dem Dateisystem" ersetzt und werden die Wörter „zu verarbeiten, zu nutzen und" gestrichen.

b)
In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Arbeitgeberdateien" durch das Wort „Arbeitgeberdateisysteme" ersetzt.

10.
Dem § 88 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Vorlage- und Auskunftspflicht umfasst auch elektronisch gespeicherte Daten sowie deren automatisierten Abruf durch die Aufsichtsbehörde."

11.
Die Angabe zum Sechsten Abschnitt wird wie folgt gefasst:

„Sechster Abschnitt Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung".

12.
Die Angabe zum Sechsten Abschnitt Zweiter Titel wird wie folgt gefasst:

„Zweiter Titel Verarbeitung der Daten der Arbeitgeber durch die Sozialversicherungsträger".

13.
In § 96 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „abzurufen und zu verarbeiten" durch die Wörter „elektronisch abzurufen, zu speichern und zu nutzen" ersetzt.

14.
In § 97 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „und Nutzung" gestrichen.

15.
§ 101 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „verarbeiten" durch die Wörter „speichern, verändern" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „abrufen," die Wörter „speichern, verändern" eingefügt.

16.
§ 102 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 102 Annahme, Prüfung und Weiterleitung der Daten zum Lohnnachweisverfahren".

b)
In Absatz 3 wird das Komma und werden die Wörter „zur Weiterleitung und zur Nutzung der Daten" gestrichen.

17.
In § 106 Absatz 1 Satz 2 und § 107 Absatz 1 Satz 4 wird jeweils das Wort „verarbeiten" durch das Wort „speichern" ersetzt.

18.
§ 111 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird aufgehoben.

b)
In den Nummern 2b und 2c wird jeweils nach der Angabe „§ 28c" die Angabe „Absatz 1" gestrichen.

c)
In Nummer 8 werden die Wörter „§ 28c Nummer 3 bis 5, 7 oder 8" durch die Wörter „§ 28c Nummer 3 bis 5 oder 7" ersetzt und wird nach der Angabe „§ 28n" die Angabe „Satz 1" gestrichen.

19.
§ 119 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 122 2. DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 122 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 101 SGB IV Stammdatendatei (vom 01.01.2023)
... geregelt. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 122 G. v. 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) wurde sinngemäß ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1746; zuletzt geändert durch Artikel 4b G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 11 3. BükrEG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 122 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...