(1)
1Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig.
2Das gilt nicht für Beiladungen nach
§ 60 Abs. 3 Satz 1.
(2)
1Ein im Revisionsverfahren nach
§ 60 Abs. 3 Satz 1 Beigeladener kann Verfahrensmängel nur innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beiladungsbeschlusses rügen.
2Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.
§ 127 FGO ... ein neuer oder geänderter Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens geworden (§§ 68, 123 Satz 2), so kann der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur ...