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Artikel 123 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 123 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch



Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 20 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlicher" jeweils die Wörter „oder elektronischer" eingefügt und werden die Wörter „erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

b)
Satz 4 wird aufgehoben.

2.
§ 25a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt und werden die Wörter „die verantwortliche Stelle" durch die Wörter „den Verantwortlichen" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen" durch die Wörter „zu verarbeiten" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „erhoben, verarbeitet und genutzt" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt und wird das Wort „verwendet" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

cc)
In Satz 4 wird das Wort „verwendet" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

dd)
In Satz 5 werden die Wörter „Datenerhebungen, -verarbeitungen und -nutzungen" durch das Wort „Datenverarbeitungen" ersetzt.

ee)
In Satz 6 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

3.
§ 27 Absatz 1a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 10 wird die Angabe „Satz 7" durch die Angabe „Satz 9" ersetzt und werden die Wörter „und genutzt" gestrichen.

b)
In Satz 11 werden die Wörter „und Nutzung" gestrichen und werden die Wörter „Sätzen 7 und 8" durch die Wörter „Sätzen 9 und 10" ersetzt.

4.
In § 31 Absatz 6 Satz 6 werden die Wörter „und nutzen" gestrichen.

5.
In § 31a Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „und Nutzung" gestrichen.

6.
§ 39 Absatz 1a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 13 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

b)
Satz 14 wird aufgehoben.

c)
Der neue Satz 14 wird wie folgt gefasst:

„Die Information sowie die Einwilligung müssen schriftlich oder elektronisch erfolgen."

7.
§ 39b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 7 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt und werden nach dem Wort „schriftlicher" jeweils die Wörter „oder elektronischer" eingefügt.

b)
Satz 8 wird aufgehoben.

8.
§ 44 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt und werden nach dem Wort „schriftlicher" jeweils die Wörter „oder elektronischer" eingefügt.

b)
In Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

9.
§ 63 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3a wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Datenverwendung" durch das Wort „Datenverarbeitung" ersetzt und werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt und werden nach dem Wort „schriftlicher" die Wörter „oder elektronischer" eingefügt.

cc)
In Satz 4 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt und werden das Semikolon und die Wörter „die Einwilligung kann widerrufen werden" gestrichen.

dd)
Satz 5 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 5 Satz 3 werden das Semikolon und die Wörter „personenbezogene Daten, die in Abweichung von den Regelungen des Zehnten Kapitels dieses Buches erhoben, verarbeitet oder genutzt worden sind, sind unverzüglich nach Abschluss des Modellvorhabens zu löschen" gestrichen.

10.
§ 65c Absatz 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

11.
In § 65d Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

12.
In § 66 Satz 3 wird das Wort „verwendet" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

13.
§ 77 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" und die Wörter „verantwortliche Stelle nach § 67 Absatz 9 Satz 1 des Zehnten Buches" durch das Wort „Verantwortliche" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt und wird das Wort „Auftragnehmer" durch das Wort „Auftragsverarbeiter" ersetzt.

14.
§ 81a Absatz 3a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „weitergegeben oder" gestrichen.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „und nutzen" gestrichen.

15.
§ 87 Absatz 3f wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 4 werden die Wörter „Erhebung und" gestrichen.

b)
Satz 5 wird aufgehoben.

16.
In § 91 Absatz 5a werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt und werden die Wörter „oder personenbeziehbarer" gestrichen.

17.
In § 106c Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 78a des Zehnten Buches" durch die Wörter „den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt.

18.
In § 126 Absatz 1a Satz 7 werden die Wörter „erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

19.
In § 127 Absatz 7 Satz 4 werden die Wörter „nach vorheriger Information" gestrichen und werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

20.
In § 137a Absatz 11 Satz 2 werden die Wörter „und Nutzung" und die Wörter „und genutzt" gestrichen.

21.
§ 137f wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt und werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

b)
Absatz 6 wird aufgehoben.

22.
In § 140a Absatz 5 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

23.
§ 197a Absatz 3a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „weitergegeben oder" gestrichen.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „und nutzen" gestrichen.

24.
§ 202 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Ausfüllhilfen" das Wort „zu" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „zu übernehmen," und die Wörter „und zu nutzen" gestrichen.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden nach den Wörtern „dürfen die" die Wörter „ihnen von den Zahlstellen zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Buch übermittelten" eingefügt und werden die Wörter „nutzen und übermitteln," gestrichen.

bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Andere Behörden, Gerichte oder Dritte dürfen die Zahlstellennummern verarbeiten, sofern sie nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu deren Erhebung befugt sind und soweit dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe einer der in Satz 3 genannten Stellen erforderlich ist."

25.
In § 217f Absatz 7 werden die Wörter „und nutzen" gestrichen.

26.
§ 219d Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Soweit es zur Bearbeitung der Anfrage erforderlich ist, darf die nationale Kontaktstelle die von dem anfragenden Versicherten übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten; eine Übermittlung darf nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung des Versicherten erfolgen."

27.
§ 251 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 6 werden die Wörter „und nutzen" gestrichen.

b)
Satz 7 wird aufgehoben.

c)
In Satz 8 werden die Wörter „Datenerhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Datenverarbeitung" ersetzt.

28.
§ 267 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 6 Satz 5 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 9 Nummer 3 werden die Wörter „Erhebung und" gestrichen.

29.
In § 268 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „oder genutzt" gestrichen.

30.
In § 269 Absatz 3d Satz 3 wird das Wort „Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

31.
In § 273 Absatz 3 Satz 7 werden die Wörter „oder genutzt" gestrichen.

32.
In § 275b Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen" durch die Wörter „zu verarbeiten" ersetzt.

33.
§ 276 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „oder genutzt" gestrichen.

b)
In Absatz 4a Satz 1 werden die Wörter „zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen" durch die Wörter „zu verarbeiten" ersetzt.

34.
In der Überschrift des Ersten Titels des Ersten Abschnitts des Zehnten Kapitels wird das Wort „Datenverwendung" durch das Wort „Datenverarbeitung" ersetzt.

35.
§ 284 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „oder genutzt" gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „und genutzt" und die Wörter „und Nutzung" gestrichen.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt, werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt und werden die Wörter „oder Nutzung" gestrichen.

bb)
Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

cc)
Im bisherigen Satz 5 werden die Wörter „Datenerhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Datenverarbeitung" ersetzt.

36.
§ 285 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „oder genutzt" gestrichen.

b)
In Satz 7 werden nach den Wörtern „§ 77 Absatz 6 Satz 2" die Wörter „dieses Buches" eingefügt.

37.
§ 286 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(3)" wird gestrichen.

bb)
In Nummer 4 werden das Komma und die Wörter „insbesondere der Maßnahmen nach der Anlage zu § 78a des Zehnten Buches" gestrichen.

38.
§ 291a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „und Nutzung" gestrichen.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden in dem Satzteil vor der Aufzählung die Wörter „das Erheben, Verarbeiten und Nutzen" durch die Wörter „die Verarbeitung" ersetzt und werden in dem Satzteil nach der Aufzählung die Wörter „und Nutzung" gestrichen.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „zu erhebenden, zu verarbeitenden oder zu nutzenden" durch die Wörter „zu verarbeitenden" ersetzt.

cc)
Satz 4 wird aufgehoben.

d)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „des Erhebens, Verarbeitens oder Nutzens" durch die Wörter „der Verarbeitung" ersetzt.

e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen" durch die Wörter „Die Verarbeitung" ersetzt und werden die Wörter „dem Einverständnis" durch das Wort „Einwilligung" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Einverständnis" durch das Wort „Einwilligung" ersetzt.

cc)
In Satz 10 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

f)
Absatz 5a wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden in dem Satzteil vor der Aufzählung die Wörter „des Erhebens, Verarbeitens oder Nutzens" durch die Wörter „der Verarbeitung" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird in dem Satzteil vor der Aufzählung das Wort „Einverständnis" durch das Wort „Einwilligung" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „Sperren oder" durch die Wörter „zur Einschränkung der Verarbeitung oder zum" ersetzt.

dd)
In Satz 5 werden die Wörter „das Erheben, Verarbeiten und Nutzen" durch die Wörter „die Verarbeitung" ersetzt.

g)
In Absatz 5b Satz 2 wird das Wort „Zustimmung" durch das Wort „Einwilligung" ersetzt.

h)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und Nutzung" gestrichen und wird das Wort „bleiben" durch das Wort „bleibt" ersetzt.

i)
In Absatz 7 Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter „im Falle des Erhebens, Verarbeitens und Nutzens" durch die Wörter „im Fall der Verarbeitung" ersetzt.

39.
In § 291d Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zum Erheben, Verarbeiten und Nutzen" durch die Wörter „zur Verarbeitung" ersetzt.

40.
§ 293 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 7 werden die Wörter „das Verzeichnis nicht verwenden" durch die Wörter „die in dem Verzeichnis enthaltenen Angaben nicht verarbeiten" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 5 werden die Wörter „das Verzeichnis nicht verwenden" durch die Wörter „die in dem Verzeichnis enthaltenen Angaben nicht verarbeiten" ersetzt.

bb)
In Satz 6 wird das Wort „weitergeben" durch das Wort „übermitteln" ersetzt.

cc)
Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Die in dem Verzeichnis enthaltenen Angaben dürfen nur für die in § 2 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel genannten Zwecke verarbeitet werden."

c)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 8 werden die Wörter „das Verzeichnis nicht verwenden" durch die Wörter „die in dem Verzeichnis enthaltenen Angaben nicht verarbeiten" ersetzt.

bb)
In Satz 9 werden die Wörter „verwenden und nutzen" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

cc)
In Satz 10 Nummer 4 wird jeweils das Wort „Verwendung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

41.
In § 295 Absatz 3 Nummer 4 wird das Wort „Weiterleitung" durch das Wort „Übermittlung" ersetzt.

42.
§ 295a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die Abrechnung der im Rahmen von Verträgen nach den §§ 73b, 132e, 132f und 140a erbrachten Leistungen sind die an diesen Versorgungsformen teilnehmenden Leistungserbringer befugt, die nach den Vorschriften dieses Kapitels erforderlichen Angaben an den Vertragspartner auf Leistungserbringerseite als Verantwortlichen oder an eine nach Absatz 2 beauftragte andere Stelle zu übermitteln; für den Vertragspartner auf Leistungserbringerseite gilt § 35 des Ersten Buches entsprechend."

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „und nutzen" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „und dass abweichend von dessen Absatz 5 die Beauftragung einer nichtöffentlichen Stelle auch zulässig ist, soweit die Speicherung der Daten den gesamten Datenbestand erfasst; Auftraggeber und Auftragnehmer unterliegen der Aufsicht der nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes zuständigen Aufsichtsbehörde" gestrichen.

cc)
In Satz 3 wird das Wort „Auftragnehmer" durch das Wort „Auftragsverarbeiter" ersetzt und werden die Wörter „nach § 78a des Zehnten Buches" durch die Wörter „nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt, werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt und wird das Wort „Datenweitergabe" durch das Wort „Datenübermittlung" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Auftragnehmer" durch das Wort „Auftragsverarbeiter" ersetzt und werden die Wörter „und nutzen" gestrichen.

43.
§ 299 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung" durch das Wort „Datenverarbeitung" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „erheben, verarbeiten oder nutzen" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen" durch die Wörter „zu verarbeiten" ersetzt.

cc)
In Satz 8 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

c)
In Absatz 1a Satz 1 und 2 werden die Wörter „oder zu nutzen" jeweils gestrichen.

d)
In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „erhobenen, verarbeiteten und genutzten" durch das Wort „verarbeiteten" ersetzt.

e)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 5 werden die Wörter „erheben und" gestrichen.

bb)
Satz 8 wird wie folgt gefasst:

„Die Daten nach Satz 7 sind von der Versendestelle spätestens sechs Monate nach Versendung der Fragebögen zu löschen."

f)
In Absatz 5 werden die Wörter „zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen" durch die Wörter „zu verarbeiten" ersetzt.

44.
§ 300 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Rechenzentren dürfen die ihnen hierzu übermittelten Daten für im Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke und nur in einer auf diese Zwecke ausgerichteten Weise verarbeiten, soweit sie dazu von einer berechtigten Stelle beauftragt worden sind; anonymisierte Daten dürfen auch für andere Zwecke verarbeitet werden."

45.
§ 302 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Rechenzentren dürfen die ihnen hierzu übermittelten Daten für im Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke und nur in einer auf diese Zwecke ausgerichteten Weise verarbeiten, soweit sie dazu von einer berechtigten Stelle beauftragt worden sind; anonymisierte Daten dürfen auch für andere Zwecke verarbeitet werden."

46.
In § 303 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Speicherung, Verarbeitung und Nutzung der" durch die Wörter „Verarbeitung mit Ausnahme des Erhebens von" ersetzt.

47.
In § 303c Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und Nutzung" gestrichen.

48.
§ 303d Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

49.
§ 303e wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „und -nutzung" gestrichen.

b)
In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor der Aufzählung die Wörter „bei der Datenaufbereitungsstelle gespeicherten Daten können von folgenden Institutionen verarbeitet und genutzt" durch die Wörter „von der Datenaufbereitungsstelle nach § 303d Absatz 1 übermittelten oder nach Absatz 3 Satz 3 bereitgestellten Daten können von folgenden Institutionen verarbeitet" ersetzt.

c)
In Absatz 2 Satz 1 werden in dem Satzteil vor der Aufzählung die Wörter „Daten insbesondere für folgende Zwecke verarbeiten und nutzen" durch die Wörter „nach § 303d Absatz 1 übermittelten oder die nach Absatz 3 Satz 3 bereitgestellten Daten insbesondere für folgende Zwecke verarbeiten" ersetzt.

d)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und Nutzung" gestrichen.

50.
§ 304 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die für Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse gespeicherten Sozialdaten sind nach folgender Maßgabe zu löschen:

1.
die Daten nach § 292 spätestens nach zehn Jahren,

2.
die Daten nach § 295 Absatz 1a, 1b und 2 sowie die Daten, die für die Prüfungsausschüsse und ihre Geschäftsstellen für die Prüfungen nach den §§ 106 bis 106c erforderlich sind, spätestens nach vier Jahren und die Daten, die auf Grund der nach § 266 Absatz 7 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung für die Durchführung des Risikostrukturausgleichs nach den §§ 266 und 267 erforderlich sind, spätestens nach den in der Rechtsverordnung genannten Fristen."

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „zu sperren" durch die Wörter „in der Verarbeitung einzuschränken" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 84 Abs. 2 und 6" durch die Angabe „§ 84 Absatz 6" ersetzt.

51.
In § 305 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „schriftlich in verständlicher Form" durch die Wörter „in verständlicher Form entweder schriftlich oder elektronisch" ersetzt.

52.
In § 305a Satz 3 werden die Wörter „und nutzen" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 123 2. DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 123 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Hebammenreformgesetz (HebRefG)
G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1759
Artikel 2 HebRefG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 123 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(5) Im Zusammenhang mit ...