§ 1248 Eigentumsvermutung
Bei dem Verkauf des Pfandes gilt zugunsten des Pfandgläubigers der Verpfänder als der Eigentümer, es sei denn, dass der Pfandgläubiger weiß, dass der Verpfänder nicht der Eigentümer ist.
Zitat in folgenden NormenPachtkreditgesetz
neugefasst durch B. v. 05.08.1951 BGBl. I S. 494; zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 4 G. v. 08.11.1985 BGBl. I S. 2065
§ 10 PachtkredG ... gepfändeten Sache geltenden Vorschriften erfolgen. Die Vorschriften der §§ 1241 bis 1249 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. (3) Soll ...
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