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§ 124 - Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)

neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 860-4-1 Sozialgesetzbuch
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§ 124 Bestandsabfrage zur Erhebung der Elterneigenschaft und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches



1Arbeitgeber müssen ab dem 1. Juli 2025 für die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigten eine Meldung entsprechend § 28a Absatz 13 erstatten. 2Die Meldung hat spätestens bis zur Entgeltabrechnung Dezember 2025 zu erfolgen. 3Die Datenstelle der Rentenversicherung nach § 145 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches hat dem Arbeitgeber unverzüglich die ab dem 1. Juli 2025 zum Nachweis der Elterneigenschaft oder der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder erforderlichen Daten nach Maßgabe des § 55a Absatz 4 Satz 1 und 3 des Elften Buches weiterzuleiten. 4Bei Arbeitgebern, die im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 sich weder die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder nach § 55 Absatz 3a Satz 1 haben nachweisen lassen noch an dem Nachweisverfahren nach § 55 Absatz 3d Satz 2 des Elften Buches teilgenommen haben, erstreckt sich die Meldung auf den gesamten genannten Zeitraum. 5Das Nähere zum Verfahren sowie zum Aufbau und zum Inhalt der Datensätze für die Meldung wird in den Grundsätzen nach § 28a Absatz 13 Satz 5 geregelt.



 
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Frühere Fassungen von § 124 SGB IV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.03.2024Artikel 32 Wachstumschancengesetz
vom 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
aktuell vorher 10.12.2020Artikel 7 Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2668
aktuellvor 10.12.2020früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 124 SGB IV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 124 SGB IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB IV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 1 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... „§ 120 (weggefallen)". n) Die Angaben zu den §§ 123 und 124 werden wie folgt gefasst: „§ 123 Übergangsregelung  ... 124 werden wie folgt gefasst: „§ 123 Übergangsregelung § 124 (weggefallen) ". o) Die Angabe zu § 127 wird wie folgt gefasst: „§ ... bis zum 31. Dezember 2025 dem Verwaltungsvermögen zugewiesen werden." 45. Die §§ 124 und 127 werden aufgehoben. 46. § 134 wird ...

Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2668
Artikel 7 FamLDigG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... wird nach der Angabe zu § 123 folgende Angabe eingefügt: „ § 124 Übergangsregelung für das Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von ... ein bundeseinheitliches Verfahren sicherstellt." 4. Nach § 123 wird folgender § 124 angefügt: „§ 124 Übergangsregelung für das Verfahren zur ... 4. Nach § 123 wird folgender § 124 angefügt: „ § 124 Übergangsregelung für das Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von ...

Wachstumschancengesetz
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Artikel 32 WaChaG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 124 wird wie folgt gefasst: „§ 124 Bestandsabfrage zur Erhebung der Anzahl der ... geändert: a) Die Angabe zu § 124 wird wie folgt gefasst: „ § 124 Bestandsabfrage zur Erhebung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nach § ... 2a werden nach der Angabe „oder 2" die Wörter „oder Absatz 13 Satz 1 oder § 124 Satz 1" eingefügt. 5. § 124 wird wie folgt ... 13 Satz 1 oder § 124 Satz 1" eingefügt. 5. § 124 wird wie folgt gefasst: „§ 124 Bestandsabfrage zur Erhebung der ... 5. § 124 wird wie folgt gefasst: „ § 124 Bestandsabfrage zur Erhebung der Elterneigenschaft und der Anzahl der ...
Artikel 35 WaChaG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 2027 in Kraft. (9) Artikel 6 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft. (10) Die §§ 124 und 125 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, § 202a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ...