1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den höheren Verwaltungsbehörden oder den sonstigen nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragenen Zuständigkeiten nach den
§§ 7a,
7b,
8,
9,
22b,
23,
24 und
42v auf andere Behörden oder auf Handwerkskammern zu übertragen.
2Satz 1 gilt auch für die Zuständigkeiten nach
§ 16 Absatz 3; eine Übertragung auf Handwerkskammern ist jedoch ausgeschlossen.
3Die Staatsaufsicht nach
§ 115 Abs. 1 umfasst im Falle einer Übertragung von Zuständigkeiten nach den
§§ 7a,
7b,
8 und
9 auch die Fachaufsicht.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Wettbewerbsrecht und für den Bereich der Selbstverwaltungsorganisationen der gewerblichen Wirtschaft
G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1067
G. v. 11.07.2011 BGBl. I S. 1341
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522