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§ 126 - Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)

neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 860-4-1 Sozialgesetzbuch
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§ 126 Verzicht auf die elektronisch unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern



Auf Antrag des Arbeitgebers bei dem für die Prüfung nach § 28p Absatz 1 Satz 1 zuständigen Rentenversicherungsträger kann für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2026 auf eine elektronische Übermittlung der gespeicherten Daten nach § 28p Absatz 6a verzichtet werden.





 

Frühere Fassungen von § 126 SGB IV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 12.06.2020 BGBl. I S. 1248

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 126 SGB IV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 126 SGB IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB IV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Beitragsverfahrensverordnung (BVV)
V. v. 03.05.2006 BGBl. I S. 1138; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233
§ 8 BVV Entgeltunterlagen (vom 01.03.2024)
... Tag des Eingangs beim Arbeitgeber dokumentiert ist. In den Fällen des § 126 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch kann weiterhin eine Prüfung von schriftlichen Unterlagen erfolgen. (3) ...
§ 14 BVV Inhalt des Dateisystems (vom 01.01.2023)
... erlassen wurden, 23. über die Befreiung der elektronischen Übermittlung nach § 126 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch . (2) Die Angaben nach Absatz 1 dürfen nur von dem zuständigen Träger der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 1 7. SGBIVuaÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... an den Arbeitgeber". i) Folgende Angabe wird angefügt: „ § 126 Verzicht auf die elektronisch unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern".  ... über die Erfahrungen mit dem Meldeverfahren zu berichten." 33. Folgender § 126 wird angefügt: „§ 126 Verzicht auf die elektronisch unterstützte ... zu berichten." 33. Folgender § 126 wird angefügt: „ § 126 Verzicht auf die elektronisch unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern Auf ...