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§ 126 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 126 Pflichten der Eigentümer und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien


§ 126 wird in 1 Vorschrift zitiert

Telekommunikationslinien sind so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen.



 

Zitierungen von § 126 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 126 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage BNetzABGebV Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... Zeitaufwand 1.1.6 Maßnahmen nach § 67 TKG oder § 126 TKG zur Einhaltung gesetzlicher Vor- schriften, aufgrund des TKG ergangener Verpflichtungen, ... Infrastrukturatlas (ISA)   2.1 Maßnahme nach § 126 TKG wegen eines Verstoßes gegen Vorgaben des Gewäh- rungsbescheides nach § 77a ... 3.500 bis 35.000 6.11 Maßnahmen auf Grundlage des § 126 TKG 1.500 bis 15.000 6.12 Entscheidungen im ... Gebühren/Auslagen in Euro 8 Maßnahme nach § 126 TKG wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2015/2120 2.500 bis 32.400 ...