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§ 126 - Urheberrechtsgesetz (UrhG)

G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 126 Schutz des Herstellers von Tonträgern



(1) 1Den nach den §§ 85 und 86 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle ihre Tonträger, gleichviel, ob und wo diese erschienen sind. 2§ 120 Abs. 2 ist anzuwenden. 3Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(2) 1Ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den Schutz für ihre im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Tonträger, es sei denn, daß der Tonträger früher als dreißig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb dieses Gebietes erschienen ist. 2Der Schutz erlischt jedoch spätestens mit dem Ablauf der Schutzdauer in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Hersteller des Tonträgers besitzt oder in welchem das Unternehmen seinen Sitz hat, ohne die Schutzfrist nach § 85 Abs. 3 zu überschreiten.

(3) 1Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Schutz nach Inhalt der Staatsverträge. 2§ 121 Abs. 4 Satz 2 sowie die §§ 122 und 123 gelten entsprechend.

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Zitierungen von § 126 UrhG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 126 UrhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 127 UrhG Schutz des Sendeunternehmens
... dieses Gesetzes für alle Funksendungen, gleichviel, wo sie diese ausstrahlen. § 126 Abs. 1 Satz 3 ist anzuwenden. (2) Sendeunternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses ...
§ 127b UrhG Schutz des Presseverlegers (vom 07.06.2021)
... oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes. § 120 Absatz 2 und § 126 Absatz 1 Satz 3 sind anzuwenden. (2) Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes ...
§ 128 UrhG Schutz des Filmherstellers
... und Tonträger, gleichviel, ob und wo diese erschienen sind. § 120 Abs. 2 und § 126 Abs. 1 Satz 3 sind anzuwenden. (2) Für ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ... oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen in § 126 Abs. 2 und 3  ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Bekanntmachung zu § 126 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 121 Abs. 4 Satz 2 des Urheberrechtsgesetzes
B. v. 29.09.1988 BGBl. I S. 2071
 
Zitat in folgenden Normen

Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Anlage 2. InfoGesellUrhRG (zu Artikel 1 Nr. 1)
... und Lichtbilder § 125 Schutz des ausübenden Künstlers § 126 Schutz des Herstellers von Tonträgern § 127 Schutz des Sendeunternehmens ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Artikel 1 UrhBiMaG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes. § 120 Absatz 2 und § 126 Absatz 1 Satz 3 sind anzuwenden. (2) Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes ...