(2) Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den nach
§ 87g gewährten Schutz, wenn ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befindet.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Artikel 1 UrhBiMaG Änderung des Urheberrechtsgesetzes ... m) Nach der Angabe zu § 127a wird folgende Angabe eingefügt: „ § 127b Schutz des Presseverlegers". n) Die Angabe zu § 133 wird wie folgt ... durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt. 40. Nach § 127a wird folgender § 127b eingefügt: „§ 127b Schutz des Presseverlegers (1) Den nach ... 40. Nach § 127a wird folgender § 127b eingefügt: „ § 127b Schutz des Presseverlegers (1) Den nach § 87g gewährten Schutz ... dieses Gesetzes über den Schutz des Presseverlegers (§§ 87f bis 87k und § 127b ) finden keine Anwendung auf Presseveröffentlichungen, deren erstmalige Veröffentlichung ...