§ 127b - Urheberrechtsgesetz (UrhG)

G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 127b Schutz des Presseverlegers


§ 127b hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Den nach § 87g gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes. 2§ 120 Absatz 2 und § 126 Absatz 1 Satz 3 sind anzuwenden.

(2) Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den nach § 87g gewährten Schutz, wenn ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befindet.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes G. v. 31. Mai 2021 BGBl. I S. 1204 m.W.v. 7. Juni 2021

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Frühere Fassungen von § 127b UrhG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.06.2021Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
vom 31.05.2021 BGBl. I S. 1204

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 127b UrhG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 127b UrhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 137r UrhG Übergangsregelung zum Schutz des Presseverlegers (vom 07.06.2021)
... dieses Gesetzes über den Schutz des Presseverlegers (§§ 87f bis 87k und § 127b ) finden keine Anwendung auf Presseveröffentlichungen, deren erstmalige Veröffentlichung ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Artikel 1 UrhBiMaG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... m) Nach der Angabe zu § 127a wird folgende Angabe eingefügt: „ § 127b Schutz des Presseverlegers". n) Die Angabe zu § 133 wird wie folgt ... durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt. 40. Nach § 127a wird folgender § 127b eingefügt: „§ 127b Schutz des Presseverlegers (1) Den nach ... 40. Nach § 127a wird folgender § 127b eingefügt: „ § 127b Schutz des Presseverlegers (1) Den nach § 87g gewährten Schutz ... dieses Gesetzes über den Schutz des Presseverlegers (§§ 87f bis 87k und § 127b ) finden keine Anwendung auf Presseveröffentlichungen, deren erstmalige Veröffentlichung ...


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