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§ 128 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 128 Mitnutzung und Wegerecht



(1) 1Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze dürfen ihre passiven Netzinfrastrukturen Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze für den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität zur Mitnutzung anbieten. 2Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze dürfen ihre passiven Netzinfrastrukturen Eigentümern oder Betreibern anderer öffentlicher Versorgungsnetze für deren Netzausbau zur Mitnutzung anbieten.

(2) 1Soweit die Ausübung der Nutzungsberechtigung nach § 125 für die Verlegung weiterer Telekommunikationslinien nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist, können andere passive Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetzbetreiber unter den Voraussetzungen der §§ 138, 139 und 141 mitgenutzt werden. 2Dies gilt unabhängig davon, ob die Telekommunikationslinie zum Aufbau eines Netzes mit sehr hoher Kapazität genutzt werden kann.

(3) 1Soweit die Nutzungsberechtigung nach § 125 für die Verlegung weiterer Telekommunikationslinien auf die Eisenbahninfrastruktur nicht anwendbar ist und es sich bei der Eisenbahninfrastruktur nicht um eine passive Netzinfrastruktur handelt, können Teile der Eisenbahninfrastruktur nach den §§ 138, 139 und 141 mitgenutzt werden. 2Die §§ 79, 82, 136 und 137 gelten entsprechend.

(4) 1Beeinträchtigt die Ausübung der Nutzungsberechtigung nach § 125 für die Verlegung weiterer Telekommunikationslinien Belange des Umweltschutzes, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der Städteplanung und Raumordnung, kann die Bundesnetzagentur nach Anhörung der beteiligten Kreise insoweit die Mitnutzung und gemeinsame Unterbringung (Kollokation) der zugehörigen Einrichtungen und der Telekommunikationslinien anordnen, als dies für die berührten Belange für notwendig erachtet wird. 2Die getroffenen Maßnahmen müssen objektiv, transparent, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sein. 3Die Bundesnetzagentur legt Regeln für die Umlegung der Kosten bei gemeinsamer Nutzung von Telekommunikationslinien und zugehörigen Einrichtungen fest.

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Zitierungen von § 128 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 128 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 134 TKG Beeinträchtigung von Grundstücken und Gebäuden
... anordnen, als dies für die berührten Belange für notwendig erachtet wird. § 128 Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt ...
§ 135 TKG Verjährung der Ansprüche
... Verjährung der auf den §§ 128 bis 134 beruhenden Ansprüche richtet sich nach den Regelungen über die ...
§ 211 TKG Beschlusskammerentscheidungen
... durch Beschlusskammern als nationale Streitbeilegungsstelle in den Fällen von § 72, § 128 Absatz 4 , § 134 Absatz 5 und § 149. Die Entscheidung ergeht durch Verwaltungsakt. ...
§ 214 TKG Verfahren der nationalen Streitbeilegung
... vor der nationalen Streitbeilegungsstelle sind beteiligt: 1. bei einem Verfahren nach § 128 Absatz 4 , § 134 Absatz 5, § 149 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 der Antragsteller und die ...
§ 217 TKG Rechtsbehelfe
... der nationalen Streitbeilegungsstelle nach § 211 Absatz 2 in Verbindung mit § 72, § 128 Absatz 4 , § 134 Absatz 5 oder § 149 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in ...