§ 1290 Einziehung bei mehrfacher Verpfändung
Bestehen mehrere Pfandrechte an einer Forderung, so ist zur Einziehung nur derjenige Pfandgläubiger berechtigt, dessen Pfandrecht den übrigen Pfandrechten vorgeht.
interne Verweise§ 1279 BGB Pfandrecht an einer Forderung ... das Pfandrecht an einer Forderung gelten die besonderen Vorschriften der §§ 1280 bis 1290 . Soweit eine Forderung einen Börsen- oder Marktpreis hat, findet § 1259 ...
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