(1) Der Betreiber einer Anlage hat zur Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs ein Betriebstagebuch zu führen, in das unverzüglich mindestens die Informationen gemäß
Anlage 4 Teil 1 einzustellen sind.
(2) 1Das Betriebstagebuch kann durch Speicherung der Angaben gemäß Absatz 1 mittels elektronischer Datenverarbeitung geführt werden. 2Das Betriebstagebuch muss jederzeit einsehbar sein und in Klarschrift vorgelegt werden können.
(3)
1Der Betreiber hat die in das Betriebstagebuch eingestellten Angaben der zuständigen Behörde sowie im Rahmen der Überprüfung den gemäß
§ 14 Beauftragten jederzeit in Klarschrift auf Verlangen vorzulegen.
2Der Betreiber hat das Betriebstagebuch samt Anlagen jeweils beginnend mit dem Datum der Einstellung des letzten Eintrags fünf Jahre aufzubewahren.
§ 19 42. BImSchV Ordnungswidrigkeiten ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert, 11. entgegen § 12 Absatz 1 ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 12. ... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 12. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 2 ein Betriebstagebuch nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, 13. ...