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§ 12 - Allgemeine Lehrverpflichtungsverordnung (ALehrV)
§ 12 Evaluierung
1Diese Verordnung wird fünf Jahre nach dem 7. Mai 2026 evaluiert. 2Die Evaluierung wird unter der Federführung des Bundesministeriums des Innern unter Beteiligung des Kuratoriums der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durchgeführt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/12_ALehrV.htm
