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§ 12 - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 125
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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§ 12 Grenzgängerkarte



(1) 1Einem Ausländer, der sich in einem an das Bundesgebiet angrenzenden Staat rechtmäßig aufhält und der mindestens einmal wöchentlich dorthin zurückkehrt, kann eine Grenzgängerkarte für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eines Studiums im Bundesgebiet erteilt werden, wenn er

1.
in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinem deutschen Ehegatten oder Lebenspartner lebt,

2.
in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner lebt, der Unionsbürger ist und als Grenzgänger im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausübt oder ohne Grenzgänger zu sein seinen Wohnsitz vom Bundesgebiet in einen an Deutschland angrenzenden Staat verlegt hat, oder

3.
die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eines Studiums nur deshalb nicht erfüllt, weil er Grenzgänger ist.

2Eine Grenzgängerkarte zur Ausübung einer Beschäftigung im Bundesgebiet darf nur erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäftigung zugestimmt hat oder die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. 3Im Fall der selbständigen Tätigkeit kann die Grenzgängerkarte unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. 4Für eine Grenzgängerkarte zur Ausübung eines Studiums gilt § 16b Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes entsprechend. 5Einem Ausländer, der Beamter ist, in einem an das Bundesgebiet angrenzenden Staat wohnt und mindestens einmal wöchentlich dorthin zurückkehrt, wird eine Grenzgängerkarte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten im Bundesgebiet erteilt. 6Die Grenzgängerkarte kann bei der erstmaligen Erteilung bis zu einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ausgestellt werden. 7Sie kann für jeweils zwei Jahre verlängert werden, solange die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.

(2) Staatsangehörigen der Schweiz wird unter den Voraussetzungen und zu den Bedingungen eine Grenzgängerkarte ausgestellt und verlängert, die in Artikel 7 Abs. 2, Artikel 13 Abs. 2, Artikel 28 Abs. 1 und Artikel 32 Abs. 2 des Anhangs I zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) genannt sind.



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Frühere Fassungen von § 12 AufenthV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2020Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung
vom 23.03.2020 BGBl. I S. 655
aktuell vorher 05.03.2013Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
vom 27.02.2013 BGBl. I S. 351
aktuellvor 05.03.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 AufenthV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 AufenthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 48 AufenthV Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen (vom 01.01.2024)
... für Staatenlose 20 Euro, 3. für die Ausstellung einer Grenzgängerkarte ( § 12 ) mit einer Gültigkeitsdauer von a) bis zu einem Jahr 61 Euro, b) bis ...
§ 58 AufenthV Vordruckmuster (vom 01.11.2023)
... 1 Satz 2) das in Anlage D4d abgedruckte Muster, 5. für die Grenzgängerkarte ( § 12 ) das in Anlage D5a abgedruckte Muster, 6. für den Notreiseausweis (§ 4 Abs. 1 ...
Anlage D5a AufenthV Grenzgängerkarte § 12 (vom 28.08.2007)
 
Zitat in folgenden Normen

Beschäftigungsverordnung (BeschV)
Artikel 1 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 353
§ 27 BeschV Grenzgängerbeschäftigung (vom 01.03.2020)
... Erteilung einer Grenzgängerkarte nach § 12 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung kann die Zustimmung mit Vorrangprüfung erteilt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 27.02.2013 BGBl. I S. 351
Artikel 1 8. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... Gültigkeitsdauer von bis zu zehn Jahren ausgestellt werden." 2. In § 12 Absatz 1 wird Satz 1 durch die folgenden Sätze ersetzt: „Einem ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 7 EUAufhAsylRUG Änderung von Verordnungen (vom 10.06.2008)
... In Nummer 5 werden die Angabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe „§ 12 " sowie die Angabe „D5" durch die Angabe „D5a" ersetzt. cc) ... eines EWR-Staates". Für die Ausstellung einer Grenzgängerkarte nach § 12 können die in Anlage D5 abgedruckten Muster bis zum 31. Dezember 2007 verwendet werden; die ... D5 wird die Anlage D5a eingefügt: „Anlage D5a Grenzgängerkarte § 12 (Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2073 - 2074)". 41. Nach Anlage D7 ...

Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung
V. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 655; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233
Artikel 3 BeschVuAufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... 2019 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 12 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 16" durch die Angabe „§ 16b" ersetzt.  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Beschäftigungsverordnung (BeschV)
V. v. 22.11.2004 BGBl. I S. 2937; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499
§ 37 BeschV Grenzgängerbeschäftigung
... Zustimmung kann zu einer Grenzgängerkarte nach § 12 Abs. 1 der Aufenthaltsverordnung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt ...