(2)
1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt bei den Daten nach Absatz 1 ein Fehlerverfahren anhand des Datenbereinigungskonzepts durch, das das Bundesamt für Soziale Sicherung im Rahmen des Risikostrukturausgleichs vornimmt, und übermittelt die Daten mit einer Arbeitsnummer versehen an das Forschungsdatenzentrum.
2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen übermittelt der Vertrauensstelle eine Liste mit den Lieferpseudonymen, die die Krankenkassen für die Übermittlung derselben Daten zur Durchführung des Risikostrukturausgleichs verwendet haben, und mit den dazugehörigen Arbeitsnummern.
3Die Vertrauensstelle überführt diese Liste in periodenübergreifende Langzeitpseudonyme.
4Dazu sind der Vertrauensstelle sämtliche Pseudonymisierungsschlüssel der Vertrauensstelle nach
§ 2 Absatz 1 der Datentransparenzverordnung vom 10. September 2012 auszuhändigen.
5Das Forschungsdatenzentrum verknüpft die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen übermittelten Datensätze mit Hilfe der Arbeitsnummern mit dem periodenübergreifenden Langzeitpseudonym.
6Das Nähere zur Übermittlung der Daten vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit dem Forschungsdatenzentrum und der Vertrauensstelle.
(3)
1Abweichend von
§ 3 Absatz 2 übermitteln die Krankenkassen die folgenden Daten nach
§ 3 Absatz 1 an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle:
- 1.
- spätestens bis zum 1. Oktober 2022: die Daten für das Berichtsjahr 2021 und, soweit vorhanden, für das Berichtsjahr 2019 und
- 2.
- spätestens bis zum 1. Oktober 2023: die Daten für das Berichtsjahr 2022 und, soweit vorhanden, für das Berichtsjahr 2020.
2Von der Übermittlung nach Satz 1 ausgenommen sind Daten nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d und Daten der vor- und nachstationären sowie ambulanten Krankenhausbehandlung.
3Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen übermittelt die Daten nach Maßgabe des
§ 4 Absatz 5 an das Forschungsdatenzentrum.
(4)
1Das Forschungsdatenzentrum nimmt vor der Bereitstellung der Daten an Nutzungsberechtigte eine Datenschutzfolgeabschätzung nach
Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 vor.
2Die hierfür beim Forschungsdatenzentrum entstehenden Personal- und Sachkosten sind nicht aus den Finanzmitteln, die das Forschungsdatenzentrum nach
§ 11 erhält, zu tragen.
3Es ist eine projektbezogene Finanzierung durch das Bundesministerium für Gesundheit für diese Aufgabe vorzusehen.
(5) 1Anträge von Nutzungsberechtigten, die an die Datenaufbereitungsstelle gestellt und noch nicht abschließend bearbeitet wurden, verlieren ihre Gültigkeit und sind beim Forschungsdatenzentrum erneut zu stellen. 2Hierauf sind die Nutzungsberechtigten, die einen solchen Antrag gestellt haben, hinzuweisen. 3Eine Gebühr wird für die ungültig gewordenen Anträge nicht erhoben.