Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 12 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDVDV)

Artikel 2 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316, 3322 (Nr. 60)
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-5 Beamte
|

§ 12 Dauer und Gliederung des Studiums, Studienplan



(1) 1Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. 2Es umfasst Fachstudien an der Hochschule von insgesamt 22 Monaten Dauer, Praxisstudien von insgesamt zwölf Monaten Dauer und die Bachelorthesis.

(2) 1Das Studium gliedert sich in folgende Studienabschnitte:

1.
Grundstudium,

2.
Praxisstudium 1,

3.
Aufbaustudium,

4.
Praxisstudium 2,

5.
Vertiefungsstudium 1,

6.
Praxisstudium 3,

7.
Vertiefungsstudium 2,

8.
Bachelorthesis,

9.
Praxisstudium 4.

2Höchstens ein Monat des Praxisstudiums 1 kann dem Grundstudium zeitlich vorgelagert werden.

(3) Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums erwerben die Studierenden 180 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen.

(4) Näheres, insbesondere die Untergliederung der Studienabschnitte in Pflicht- und Wahlmodule sowie die Verteilung der Leistungspunkte auf die Module, regelt der Studienplan.

Anzeige


 

Zitierungen von § 12 GBankDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 GBankDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBankDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 GBankDVDV Bachelorthesis
... wer die im Studienplan vorgeschriebene Zahl an Modulprüfungen der Studienabschnitte nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 bestanden hat. (2) In der Bachelorthesis sollen die Studierenden nachweisen, dass sie ...
§ 30 GBankDVDV Übergangsregelung
... ist diese Verordnung mit den Maßgaben anzuwenden, dass 1. an die Stelle des § 12 Absatz 1 und 2 , der §§ 15, 17 und 18 Absatz 3, der §§ 19 bis 22 sowie der §§ 24 und ...