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§ 12 - Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Geltung ab 01.11.2020; FNA: 754-30 Energieversorgung
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§ 12 Wärmebrücken



Ein Gebäude ist so zu errichten, dass der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf nach den anerkannten Regeln der Technik und nach den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich gehalten wird.



 

Zitierungen von § 12 GEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 GEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 GEG Aneinandergereihte Bebauung
... Wohngebäude gleichzeitig errichtet, dürfen sie hinsichtlich der Anforderungen der §§ 12 , 14, 15 und 16 wie ein Gebäude behandelt werden. Die Vorschriften des Teiles 5 ...
§ 24 GEG Einfluss von Wärmebrücken (vom 01.01.2023)
... der Regelung in § 12 ist der verbleibende Einfluss von Wärmebrücken bei der Ermittlung des ...