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§ 12 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (HBankDVDV)

Artikel 3 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316, 3331 (Nr. 60)
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-6 Beamte
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§ 12 Ausschluss von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren



Eine Bewerberin oder ein Bewerber wird von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlossen, wenn

1.
ein Abschnitt des schriftlichen Teils mit der Note 5 bewertet worden ist,

2.
das Fachkolloquium mit der Note 5 bewertet worden ist oder

3.
im mündlichen Teil der Kompetenzbereich „soziales Verhalten" oder mindestens zwei andere Kompetenzbereiche mit der Teilnote 4,50 oder schlechter bewertet worden sind.