§ 12 - IT-System-Management-Kaufleute-Ausbildungsverordnung (ITSManKflAusbV)

V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 280 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-126 Berufliche Bildung

§ 12 Prüfungsbereich Einführen einer IT-Systemlösung



(1) Im Prüfungsbereich Einführen einer IT-Systemlösung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Hard- und Software sowie Dienstleistungen zu beschaffen,

2.
Produktinformationen einzuholen und Angebotsvergleiche durchzuführen,

3.
Vertragsarten und Lizenzmodelle zu unterscheiden und bedarfsgerecht auszuwählen,

4.
Kundeninformationen aufzubereiten und für vertriebliche Zwecke zu nutzen,

5.
eine Kalkulation zu erstellen,

6.
die Bestimmungen zum Datenschutz anzuwenden und

7.
die Bestimmungen zur IT-Sicherheit anzuwenden.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.



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