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Artikel 12 - Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)

G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Geltung ab 29.12.2020, abweichend siehe Artikel 50
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Artikel 12 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes


Artikel 12 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 UStG § 1, § 4, § 11, § 13b, § 18, § 18a, § 18g, § 18h, § 21, § 27, § 27a

Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „der Freizonen des Kontrolltyps I nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes" durch die Wörter „der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung."

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Der Nummer 14 wird folgender Buchstabe f angefügt:

„f)
die eng mit der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens verbundenen Leistungen, die erbracht werden von

aa)
juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

bb)
Sanitäts- und Rettungsdiensten, die die landesrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, oder

cc)
Einrichtungen, die nach § 75 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Durchführung des ärztlichen Notdienstes sicherstellen;".

b)
Nummer 16 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Der Satzteil vor Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„die eng mit der Betreuung oder Pflege körperlich, kognitiv oder psychisch hilfsbedürftiger Personen verbundenen Leistungen, die erbracht werden von".

bbb)
In Buchstabe k wird das Wort „oder" gestrichen.

ccc)
Nach Buchstabe k wird folgender Buchstabe l eingefügt:

„l)
Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung zur Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, oder".

ddd)
Der bisherige Buchstabe l wird Buchstabe m und wird wie folgt gefasst:

„m)
Einrichtungen, bei denen die Betreuungs- oder Pflegekosten oder die Kosten für eng mit der Betreuung oder Pflege verbundene Leistungen in mindestens 25 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, den Trägern der Sozialhilfe, den Trägern der Eingliederungshilfe nach § 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet werden."

eee)
Am Ende des Satzes 1 nach dem neuen Buchstaben m werden die Wörter „erbracht werden." gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Buchstaben b bis l" durch die Wörter „Buchstaben b bis m" ersetzt.

c)
Nummer 23 Satz 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
Verpflegungsdienstleistungen und Beherbergungsleistungen gegenüber Kindern in Kindertageseinrichtungen, Studierenden und Schülern an Hochschulen im Sinne der Hochschulgesetze der Länder, an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie, an öffentlichen Schulen und an Ersatzschulen, die gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind, sowie an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen und an Berufsschulheimen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder durch andere Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden."

d)
Nummer 25 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Das Semikolon am Ende wird durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgender Buchstabe d wird angefügt:

„d)
Einrichtungen, die als Verfahrensbeistand nach den §§ 158, 174 oder 191 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestellt worden sind, wenn die Preise, die diese Einrichtungen verlangen, von den zuständigen Behörden genehmigt sind oder die genehmigten Preise nicht übersteigen; bei Umsätzen, für die eine Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist, müssen die verlangten Preise unter den Preisen liegen, die der Mehrwertsteuer unterliegende gewerbliche Unternehmen für entsprechende Umsätze fordern;".

3.
In § 11 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft vom 12. Oktober 1992 (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

4.
§ 13b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 12 wird angefügt:

„12.
sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation. Nummer 1 bleibt unberührt."

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei den in Absatz 2 Nummer 12 Satz 1 genannten Leistungen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Leistungen in deren Erbringung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Leistungen von untergeordneter Bedeutung ist; davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden kann, darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt."

bb)
In dem neuen Satz 7 werden die Wörter „Sätze 1 bis 5" durch die Wörter „Sätze 1 bis 6" ersetzt.

cc)
In dem neuen Satz 8 werden die Wörter „Nummer 7 bis 11" durch die Wörter „Nummer 7 bis 12" ersetzt.

dd)
In dem neuen Satz 9 werden die Wörter „Sätze 1 bis 6" durch die Wörter „Sätze 1 bis 7" ersetzt.

ee)
In dem neuen Satz 10 werden die Wörter „Sätze 1 bis 8" durch die Wörter „Sätze 1 bis 9" ersetzt.

ff)
In dem neuen Satz 11 werden die Wörter „und Nummer 7 bis 11" durch die Wörter „und Nummer 7 bis 12" ersetzt.

5.
Nach § 18 Absatz 4e werden folgende Absätze 4f und 4g eingefügt:

„(4f) Soweit Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder durch ihr Handeln eine Erklärungspflicht begründen, obliegen der jeweiligen Organisationseinheit für die Umsatzbesteuerung alle steuerlichen Rechte und Pflichten. In den in § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b der Abgabenordnung genannten Verfahren tritt die Organisationseinheit insoweit an die Stelle der Gebietskörperschaft. § 2 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Organisationseinheiten können jeweils für ihren Geschäftsbereich durch Organisationsentscheidungen weitere untergeordnete Organisationseinheiten mit Wirkung für die Zukunft bilden. Einer Organisationseinheit übergeordnete Organisationseinheiten können durch Organisationsentscheidungen mit Wirkung für die Zukunft die in Satz 1 genannten Rechte und Pflichten der untergeordneten Organisationseinheit wahrnehmen oder mehrere Organisationseinheiten zu einer Organisationseinheit zusammenschließen. Die in § 1a Absatz 3 Nummer 2, § 2b Absatz 2 Nummer 1, § 3a Absatz 5 Satz 3, § 18 Absatz 2 Satz 2, § 18a Absatz 1 Satz 2, § 19 Absatz 1 und § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Betragsgrenzen gelten für Organisationseinheiten stets als überschritten. Wahlrechte, deren Rechtsfolgen das gesamte Unternehmen der Gebietskörperschaft erfassen, können nur einheitlich ausgeübt werden. Die Gebietskörperschaft kann gegenüber dem für sie zuständigen Finanzamt mit Wirkung für die Zukunft erklären, dass die Sätze 1 bis 5 nicht zur Anwendung kommen sollen; ein Widerruf ist nur mit Wirkung für die Zukunft möglich.

(4g) Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann anordnen, dass eine andere als die nach § 21 Absatz 1 der Abgabenordnung örtlich zuständige Finanzbehörde die Besteuerung einer Organisationseinheit des jeweiligen Landes übernimmt. Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann mit der obersten Finanzbehörde eines anderen Landes oder einer von dieser beauftragten Landesfinanzbehörde vereinbaren, dass eine andere als die nach § 21 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzbehörde die Besteuerung einer Organisationseinheit des Landes der zuständigen Finanzbehörde übernimmt. Die Senatsverwaltung für Finanzen von Berlin oder eine von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann mit der obersten Finanzbehörde eines anderen Landes oder mit einer von dieser beauftragten Landesfinanzbehörde vereinbaren, dass eine andere als die nach § 21 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzbehörde die Besteuerung für eine Organisationseinheit der Gebietskörperschaft Bund übernimmt."

6.
Nach § 18a Absatz 5 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

§ 18 Absatz 4f ist entsprechend anzuwenden."

7.
Dem § 18g wird folgender Satz angefügt:

§ 18 Absatz 4f ist entsprechend anzuwenden."

8.
Dem § 18h wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) § 18 Absatz 4f ist entsprechend anzuwenden."

9.
In § 21 Absatz 2 werden die Wörter „über den aktiven Veredelungsverkehr nach dem Verfahren der Zollrückvergütung und" gestrichen.

10.
Dem § 27 Absatz 22 wird folgender Satz angefügt:

§ 18 Absatz 4f und 4g ist erstmals auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nicht der Erklärung nach Satz 3 unterliegen."

11.
§ 27a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Das nach § 21 der Abgabenordnung für die Umsatzbesteuerung des Unternehmers zuständige Finanzamt kann die nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer begrenzen, wenn ernsthafte Anzeichen vorliegen oder nachgewiesen ist, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zur Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens verwendet wird. Dies gilt auch, soweit das Umsatzsteueraufkommen anderer Mitgliedstaaten gefährdet wird."

b)
Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Außerdem übermitteln die Landesfinanzbehörden dem Bundeszentralamt für Steuern die nach Absatz 1a erforderlichen Daten."



 

Zitierungen von Artikel 12 JStG 2020

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 JStG 2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2020 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 JStG 2020 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
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Artikel 50 JStG 2020 Inkrafttreten
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