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§ 12 - Kapazitätsreserveverordnung (KapResV)

V. v. 28.01.2019 BGBl. I S. 58 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 06.02.2019; FNA: 752-6-24 Elektrizität und Gas
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§ 12 Höchstwert



(1) 1In jeder Ausschreibung ist ein Höchstwert vorgegeben. 2Der Gebotswert darf den Höchstwert nicht überschreiten.

(2) 1Der Höchstwert beträgt 100.000 Euro pro Megawatt pro Jahr. 2Hat in den drei vorangegangenen Ausschreibungen der Gebotswert des jeweils letzten zum Zuge gekommenen Gebots den jeweils geltenden Höchstwert jeweils um mehr als 10 Prozent unterschritten, reduziert sich der Höchstwert für die folgende Ausschreibung um 5 Prozent.

(3) Die Bundesnetzagentur kann abweichend von Absatz 2 den Höchstwert für jede Ausschreibung bis spätestens 15 Monate vor dem Gebotstermin durch Festlegung anpassen, höchstens jedoch auf das Zweifache des Höchstwertes nach Absatz 2, wenn aufgrund vorangegangener Ausschreibungen oder Erbringungszeiträume zu erwarten ist, dass der Höchstwert nicht angemessen ist, um die Reserveleistung zu beschaffen.



 

Zitierungen von § 12 KapResV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 KapResV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KapResV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 KapResV Sicherheitsleistung
... Absätzen 1 und 2 ist der für die jeweilige Ausschreibung geltende Höchstwert nach § 12 als Zuschlagswert zugrunde zu legen. (4) Die Übertragungsnetzbetreiber ...
§ 11 KapResV Bekanntmachung der Beschaffung
... Hinweises auf die Anforderungen nach § 9 Absatz 1, 4. den Höchstwert nach § 12 Absatz 2 , 5. den Erbringungszeitraum, 6. die Art, Form und Verzinsung der ...
§ 17 KapResV Prüfung und Ausschluss von Geboten und Bietern
... oder nicht vollständig geleistet wurde, 2. der Gebotswert den Höchstwert nach § 12 überschreitet, 3. die Anforderungen des § 14 nicht erfüllt sind, ...