§ 12 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes (MntZollDVDV)

Artikel 1 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 15.07.2017; FNA: 2030-8-5-11 Beamte
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§ 12 Auswahlkommission


§ 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Einstellungsbehörde eine Auswahlkommission ein. 2Bei Bedarf kann sie mehrere Auswahlkommissionen einrichten. 3Die Einstellungsbehörde stellt sicher, dass in allen Auswahlkommissionen einheitliche Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe angelegt werden.

(2) 1Eine Auswahlkommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes, die oder der mindestens der Besoldungsgruppe A 13 angehört, als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2.
einer oder drei weiteren Personen, die erfahrene Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes sind, als Beisitzerin oder Beisitzer.

2Anstelle von höchstens einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes kann der Auswahlkommission auch eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren Dienstes der Besoldungsgruppe A 9 angehören.

(3) In begründeten Fällen kann höchstens eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter je Auswahlkommission als Beisitzerin oder Beisitzer bestellt werden, sofern sie oder er eine mit den Personen nach Absatz 2 Nummer 2 vergleichbare Qualifikation vorweist.

(4) 1Die Einstellungsbehörden bestellen die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern in der Regel für die Dauer von drei Jahren. 2Wiederbestellung ist zulässig.

(5) 1Eine Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein. 2Ist eine geschlechterparitätische Besetzung aus triftigen Gründen nicht möglich, sind die jeweiligen Gründe aktenkundig zu machen.

(6) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(7) 1Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Weiterentwicklung und Anpassung der Vorbereitungsdienste für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst und für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes V. v. 19. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 282 m.W.v. 1. Dezember 2023

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Frühere Fassungen von § 12 MntZollDVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2023Artikel 2 Verordnung zur Weiterentwicklung und Anpassung der Vorbereitungsdienste für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst und für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
vom 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282

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Zitierungen von § 12 MntZollDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 MntZollDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MntZollDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 MntZollDVDV Gemeinsame Auswahlkommissionen (vom 01.12.2023)
... mehrere Einstellungsbehörden durchführen. (2) Abweichend von § 12 kann die Anzahl der Kommissionsmitglieder der gemeinsamen Auswahlkommissionen unter ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Weiterentwicklung und Anpassung der Vorbereitungsdienste für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst und für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Artikel 2 GntZollDVDVEV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
... wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 10 bis 17 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 10 Zweck des ... 10 Zweck des Auswahlverfahrens § 11 Zulassung zum Auswahlverfahren § 12 Auswahlkommission § 13 Gemeinsame Auswahlkommissionen § 14 ... Absatz 4 wird aufgehoben. b) Absatz 5 wird Absatz 4. 4. Die §§ 10 bis 17 werden durch die folgenden §§ 10 bis 17g ersetzt: „§ 10 ... wird Absatz 4. 4. Die §§ 10 bis 17 werden durch die folgenden §§ 10 bis 17g ersetzt: „§ 10 Zweck des Auswahlverfahrens (1) Auf ... übermittelte Bewerbungsunterlagen sind innerhalb der Frist zu löschen. § 12 Auswahlkommission (1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die ... für mehrere Einstellungsbehörden durchführen. (2) Abweichend von § 12 kann die Anzahl der Kommissionsmitglieder der gemeinsamen Auswahlkommissionen unter ...


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