Das
Elfte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch
Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 28 Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
- „9.
- Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen (§ 43a),".
- 2.
- § 71 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des Absatzes 2 sind
- 1.
- stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung oder zur sozialen Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen,
- 2.
- Krankenhäuser sowie
- 3.
- Räumlichkeiten,
- a)
- in denen der Zweck des Wohnens von Menschen mit Behinderungen und der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für diese im Vordergrund steht,
- b)
- auf deren Überlassung das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz Anwendung findet und
- c)
- in denen der Umfang der Gesamtversorgung der dort wohnenden Menschen mit Behinderungen durch Leistungserbringer regelmäßig einen Umfang erreicht, der weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht; bei einer Versorgung der Menschen mit Behinderungen sowohl in Räumlichkeiten im Sinne der Buchstaben a und b als auch in Einrichtungen im Sinne der Nummer 1 ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, ob der Umfang der Versorgung durch Leistungserbringer weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht."
Fünftes Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Beitragssatzanpassung
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2587
Artikel 1 5. SGB XI-ÄndG ... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394 ) geändert worden ist, wird die Angabe „2,55 Prozent" durch die Angabe „3,05 ...