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§ 12
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§ 12 - Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
neugefasst durch B. v. 05.11.1975
BGBl. I S. 2803
; zuletzt geändert durch
Artikel 4
G. v. 17.01.2024
BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 05.11.1975; FNA: 702-1
Berufsrecht
38 weitere Fassungen
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wird in 143 Vorschriften zitiert
Zweiter Teil Voraussetzungen für die Berufsausübung
Zweiter Abschnitt Prüfung
§ 11a
←
→
§ 13
§ 12 Prüfungskommission und Gliederung der Prüfung
§ 12 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Die Prüfung wird vor der Prüfungskommission abgelegt.
(2) Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung.
(3) An alle Bewerber sind ohne Rücksicht auf ihren beruflichen Werdegang gleiche Anforderungen zu stellen.
§ 11a
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→
§ 13
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Zitierungen von
§ 12 WPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 WPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WPO selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 23 WPO Wiederbestellung
(vom 17.06.2016)
... erscheint. Für das Prüfungsverfahren gelten die §§ 7 und
12
sinngemäß. (3) Die Wiederbestellung ist zu versagen, wenn die ...
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