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§ 12 - Zensusvorbereitungsgesetz 2022 (ZensVorbG 2022)

G. v. 03.03.2017 BGBl. I S. 388 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675
Geltung ab 10.03.2017; FNA: 29-41 Statistik
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§ 12 Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung



(1) Für die Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung pflegen die statistischen Ämter der Länder zu den Anschriften des Steuerungsregisters nach den §§ 5 und 7 die Angaben zu folgenden Merkmalen ein:

1.
Bezeichnung oder Familienname und Vornamen des Eigentümers, des Erbbauberechtigten, des Verwalters oder des sonstigen Verfügungsberechtigten des Gebäudes oder der Wohnung,

2.
Anschrift des Eigentümers, des Erbbauberechtigten, des Verwalters oder des sonstigen Verfügungsberechtigten des Gebäudes oder der Wohnung und

3.
Gebäudeart, Eigentumsverhältnis und Art des Eigentümers des Gebäudes oder der Wohnung.

(2) 1Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen, infolge derer sie über Angaben zu Eigentümern von Gebäuden mit Wohnraum oder Wohnungen verfügen, übermitteln den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die Daten nach Absatz 1 mit Stichtag 1. Oktober 2018 innerhalb einer Frist von vier Wochen ab dem Stichtag. 2Das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.

(3) Zum Zweck der Aktualisierung des Bestandes der Auskunftspflichtigen und deren Anschriften übermitteln die in Absatz 2 genannten Stellen den statistischen Ämtern der Länder im Jahr 2020 innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung sowie zum 1. Februar 2021 innerhalb von vier Wochen die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 auf Anforderung.



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Frühere Fassungen von § 12 ZensVorbG 2022

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.12.2020Artikel 1 Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2675

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 ZensVorbG 2022

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 ZensVorbG 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZensVorbG 2022 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 ZensVorbG 2022 Zusammenführung und Überprüfung der Daten
... jeweiligen Zuständigkeitsbereich unter Verwendung der nach § 11 Absatz 2 sowie nach § 12 Absatz 2 und 3 übermittelten und nach § 13 verwendbaren Angaben, und zwar insbesondere auf Korrektheit ... Zweck dürfen die statistischen Ämter der Länder den in den §§ 9, 11 und 12 genannten Stellen Anschriftenbereiche übermitteln, zu denen Anhaltspunkte für ... unvollständige oder fehlerhafte Daten vorliegen. Die in den §§ 9, 11 und 12 genannten Stellen klären anhand der dort vorhandenen Daten, ob die ursprünglich ...
§ 15 ZensVorbG 2022 Weitere Verwendung von Angaben aus dem Steuerungsregister
... aus dem Bestand an Steuerungs- und Klassifizierungsmerkmalen nach § 5 mit Ausnahme der zu § 12 Absatz 1 Nummer 3 übermittelten Angaben. Soweit es für methodische Untersuchungen, ...
§ 16 ZensVorbG 2022 Löschung
... Zensusstichtag gelöscht werden. (4) Die nach den §§ 8, 9, 11, 12 und 13 übermittelten Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach der ...
§ 16a ZensVorbG 2022 Verordnungsermächtigung (vom 10.12.2020)
... nach § 8 Absatz 3 anzuordnen, 4. eine zusätzliche Übermittlung nach § 12 Absatz 3 anzuordnen, soweit dies erforderlich ist, um in Abhängigkeit von einer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675
Artikel 1 ZensVeG Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021
... 6 wird das Wort „zwei" durch das Wort „drei" ersetzt. 5. In § 12 Absatz 3 wird das Wort „einmalig" gestrichen und werden nach dem Wort „Aufforderung" ... nach § 8 Absatz 3 anzuordnen, 4. eine zusätzliche Übermittlung nach § 12 Absatz 3 anzuordnen, soweit dies erforderlich ist, um in Abhängigkeit von einer ...