1Steht den Fahrgästen nach
Artikel 11 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2021/782 wegen einer Behinderung das Recht zu, einen Fahrausweis im Zug zu erwerben, so können die Eisenbahnverkehrsunternehmen in ihren Beförderungsbedingungen festlegen, dass jene Fahrgäste, die einen Fahrausweis im Zug erwerben möchten, einen amtlichen Nachweis der Behinderung vorlegen müssen.
2Eine solche Regelung muss die Möglichkeit vorsehen, dass der Fahrgast nachträglich nachweisen kann, zum Zeitpunkt der Beförderung Inhaber eines gültigen Nachweises nach Satz 1 gewesen zu sein.
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Gesetz zur Anpassung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes an die Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr sowie zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 205
Artikel 1 AEGAnpG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ... 2021/782" ersetzt. 8. Nach § 12a werden die folgenden §§ 12b und 12c eingefügt: „§ 12b Elektronische Kommunikation bei Erstattungs- und ... bis zum 27. Juni 2025 nach der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung. § 12c Nachweis der Behinderung Steht den Fahrgästen nach Artikel 11 Absatz 4 Satz 1 der ... 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden, 2. sind die §§ 10a, 12b und 12c nicht anzuwenden, 3. ist § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a mit der Maßgabe ...