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Artikel 130 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 130 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 130 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 SGB IX § 23, § 96

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1025) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger ist bei der Erstellung des Teilhabeplans und bei der Durchführung der Teilhabeplankonferenz Verantwortlicher für die Verarbeitung von Sozialdaten nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches sowie Stelle im Sinne von § 35 Absatz 1 des Ersten Buches."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „die nach Absatz 1 verantwortliche Stelle" durch die Wörter „der nach Absatz 1 Verantwortliche" und werden die Wörter „erhoben, verarbeitet oder genutzt" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Nach Durchführung der Teilhabeplankonferenz ist die Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung oder Einschränkung der Verarbeitung von Sozialdaten im Sinne von Satz 1 nur zulässig, soweit dies für die Erstellung des Teilhabeplans erforderlich ist."

2.
§ 96 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „erhoben, verarbeitet oder genutzt" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

b)
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 130 2. DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 130 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1948
Artikel 1 SozRAnpG 2020 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
... von Menschen mit Behinderungen - vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 130 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. ...