§ 133 Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen im Gerüstbauerhandwerk
(2) Die Schlechtwetterzeit beginnt am 1. November und endet am 31. März.
(3)
1Ergänzende Leistungen nach
§ 102 Absatz 2 und 4 werden ausschließlich zur Vermeidung oder Überbrückung witterungsbedingter Arbeitsausfälle erbracht.
2Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von 1,03 Euro je Ausfallstunde gezahlt.
(4)
1Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld nach
§ 102 Absatz 2 haben auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Vermeidung witterungsbedingter Arbeitsausfälle eine Vorausleistung erbringen, die das Arbeitsentgelt bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit für mindestens 120 Stunden ersetzt, in angemessener Höhe im Verhältnis zum Saison-Kurzarbeitergeld steht und durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag geregelt ist.
2Der Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld besteht für Zeiten des Bezugs der Vorausleistung, wenn diese niedriger ist als das ohne den witterungsbedingten Arbeitsausfall erzielte Arbeitsentgelt.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBeitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
Artikel 14 BeitrRLUmsG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ... (BGBl. I S. 2564) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 133 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. Bei der Feststellung der Lohnsteuer (§ 133 Absatz 2) ist die Lohnsteuerklasse maßgeblich, die für das ...
Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
Artikel 4 BürgEntlG-KV Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ... (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 133 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe ... Ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1. Januar 2010 entstanden, ist § 133 Absatz 1 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung ...
Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen sowie zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Gerichts- und Notarkostengesetzes, des Altersteilzeitgesetzes und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2082, 2015 I S. 1034
Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland
G. v. 02.03.2009 BGBl. I S. 416
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 2 EinglVerbG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 2012 ... § 132 Übergangsregelung zum Gründungszuschuss § 133 Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen im Gerüstbauerhandwerk ... § 58 Absatz 2 in der bis zum 27. Dezember 2011 geltenden Fassung. § 133 Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen im Gerüstbauerhandwerk (1) ... Angabe „§ 104" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 133 " durch die Angabe „§ 153" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt ...
Gesetz zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1117
GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG)
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2309
Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
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