1Geschlossene inländische Investmentvermögen dürfen nur als Sondervermögen, als Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital nach den Vorschriften des Unterabschnitts 2 oder als geschlossene Investmentkommanditgesellschaft nach den Vorschriften des Unterabschnitts 3 aufgelegt werden.
2Werden geschlossene inländische Investmentvermögen als Sondervermögen aufgelegt, gelten die
§§ 92 bis 97,
99 bis 102,
104 bis 107 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 4 und 5 sowie
§ 144 Satz 4, 5 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 entsprechend.
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G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498