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§ 139 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 139 Umfang des Mitnutzungsanspruchs bei Elektrizitätsversorgungsnetzen



(1) Die Mitnutzung eines Elektrizitätsversorgungsnetzes umfasst auch Dachständer, Giebelanschlüsse und die Hauseinführung.

(2) Soweit es für den Betrieb des öffentlichen Telekommunikationsnetzes notwendig ist, muss der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes entgeltlich einen Anschluss zum Bezug des Betriebsstroms für die eingebauten Komponenten des Netzes mit sehr hoher Kapazität zur Verfügung stellen.

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Zitierungen von § 139 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 139 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 79 TKG Informationen über Infrastruktur
... Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetze gemäß den §§ 138 bis 141, soweit diese Informationen der zentralen Informationsstelle des Bundes gemäß ...
§ 128 TKG Mitnutzung und Wegerecht
... öffentlicher Versorgungsnetzbetreiber unter den Voraussetzungen der §§ 138, 139 und 141 mitgenutzt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die ... Netzinfrastruktur handelt, können Teile der Eisenbahninfrastruktur nach den §§ 138, 139 und 141 mitgenutzt werden. Die §§ 79, 82, 136 und 137 gelten entsprechend. ...
§ 134 TKG Beeinträchtigung von Grundstücken und Gebäuden
... bestehende passive Netzinfrastrukturen Dritter unter den Voraussetzungen der §§ 138, 139 und 141 mitgenutzt werden. (5) Beeinträchtigt die Ausübung der ...
§ 149 TKG Regulierungsziele, Entgeltmaßstäbe und Fristen der nationalen Streitbeilegung (vom 29.06.2021)
... über die Rechte, Pflichten oder Versagungsgründe aus den §§ 138, 139 , 141 und 154. Setzt sie ein Mitnutzungsentgelt fest, ist dieses fair und angemessen zu ...