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§ 139b - Gewerbeordnung (GewO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 7100-1 Gewerbeordnung
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§ 139b Gewerbeaufsichtsbehörde



(1) 1Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der auf Grund des § 120e oder des § 139h erlassenen Rechtsverordnungen ist ausschließlich oder neben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen von den Landesregierungen zu ernennenden Beamten zu übertragen. 2Denselben stehen bei Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden, insbesondere das Recht zur jederzeitigen Besichtigung und Prüfung der Anlagen zu. 3Die amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der ihrer Besichtigung und Prüfung unterliegenden Anlagen dürfen sie nur zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten und zur Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren. 4Soweit es sich bei Geschäfts- und Betriebsverhältnissen um Informationen über die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz.

(2) Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen diesen Beamten und den ordentlichen Polizeibehörden bleibt der verfassungsmäßigen Regelung in den einzelnen Ländern vorbehalten.

(3) 1Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche Tätigkeit zu erstatten. 2Diese Jahresberichte oder Auszüge aus denselben sind dem Bundesrat und dem Deutschen Bundestag vorzulegen.

(4) Die auf Grund der Bestimmungen der auf Grund des § 120e oder des § 139h erlassenen Rechtsverordnungen auszuführenden amtlichen Besichtigungen und Prüfungen müssen die Arbeitgeber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während des Betriebs gestatten.

(5) Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den genannten Beamten oder der Polizeibehörde diejenigen statistischen Mitteilungen über die Verhältnisse ihrer Arbeitnehmer zu machen, welche vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales *) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates oder von der Landesregierung unter Festsetzung der dabei zu beobachtenden Fristen und Formen vorgeschrieben werden.

(6) 1Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind befugt, die Unterkünfte, auf die sich die Pflichten der Arbeitgeber nach der Arbeitsstättenverordnung beziehen, zu betreten und zu besichtigen. 2Gegen den Willen der Unterkunftsinhaber ist dies jedoch nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zulässig. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(7) Ergeben sich im Einzelfall für die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden konkrete Anhaltspunkte für

1.
eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,

2.
Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,

3.
Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,

4.
Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,

5.
Verstöße gegen Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,

6.
Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz,

7.
Verstöße gegen die Steuergesetze,

unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern 1 bis 7 zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes.

(8) In den Fällen des Absatzes 7 arbeiten die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden insbesondere mit folgenden Behörden zusammen:

1.
den Agenturen für Arbeit,

2.
den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge,

3.
den Trägern der Unfallversicherung,

4.
den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden,

5.
den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden,

6.
den Finanzbehörden,

7.
den Behörden der Zollverwaltung,

8.
den Rentenversicherungsträgern,

9.
den Trägern der Sozialhilfe.

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*)
Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.





 

Frühere Fassungen von § 139b Gewerbeordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 9b Arbeitsschutzkontrollgesetz
vom 22.12.2020 BGBl. I S. 3334
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 144 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 139b Gewerbeordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 139b GewO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GewO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 147 GewO Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften
... oder fahrlässig 1. eine Besichtigung oder Prüfung nach § 139b Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, 6 Satz 1 oder 2 nicht gestattet oder 2. entgegen ... 1 Satz 2, Abs. 4, 6 Satz 1 oder 2 nicht gestattet oder 2. entgegen § 139b Abs. 5 eine vorgeschriebene statistische Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig ...
 
Zitat in folgenden Normen

Atomgesetz
neugefasst durch B. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2153
§ 19 AtG Staatliche Aufsicht (vom 16.07.2021)
... die Befugnisse und Obliegenheiten der Aufsichtsbehörden finden die Vorschriften des § 139b der Gewerbeordnung entsprechende Anwendung. Das für die kerntechnische Sicherheit und den ...

Gesetz über den Ladenschluss
neugefasst durch B. v. 02.06.2003 BGBl. I S. 744; zuletzt geändert durch Artikel 430 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 22 LadSchlG Aufsicht und Auskunft
... und Obliegenheiten der in Absatz 1 genannten Behörden finden die Vorschriften des § 139b der Gewerbeordnung entsprechend Anwendung. (3) Die Inhaber von Verkaufsstellen und die ...

Heimarbeitsgesetz
G. v. 14.03.1951 BGBl. I S. 191; zuletzt geändert durch Artikel 6i G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
§ 3 HAG Zuständige Arbeitsbehörde (vom 08.11.2006)
... obliegt die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes. Die Vorschriften des § 139b der Gewerbeordnung über die Aufsicht gelten für die Befugnisse der mit der Aufsicht ...
§ 16a HAG Anordnungen
... 3 Abs. 2 bestimmten Stellen nimmt das Gewerbeaufsichtsamt die Aufsichtsbefugnisse nach § 139b der Gewerbeordnung ...

Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
G. v. 12.04.1976 BGBl. I S. 965; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
§ 51 JArbSchG Aufsichtsbehörde; Besichtigungsrechte und Berichtspflicht
...  (3) Die Aufsichtsbehörden haben im Rahmen der Jahresberichte nach § 139b Abs. 3 der Gewerbeordnung über ihre Aufsichtstätigkeit gemäß Absatz 1 zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Arbeitsschutzkontrollgesetz
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3334
Artikel 9b ArbSchKonG Änderung der Gewerbeordnung
...  § 139b Absatz 6 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel ...

Erstes Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894
Artikel 12 1. BMWiuBMASBBG Aufhebung der Verordnung betreffend die Ausdehnung der §§ 135 bis 139b der Gewerbeordnung auf Werkstätten der Tabakindustrie

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 144 9. ZustAnpV Gewerbeordnung
... Bundesministerium für Arbeit und Soziales und" eingefügt. 3. In § 139b Abs. 5 werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Arbeit ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Datenweiterleitungs-Verordnung (DWV)
V. v. 19.06.1980 BGBl. I S. 722; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 25.04.2007 BGBl. I S. 594
Eingangsformel DWV
... Grund des § 139b Abs. 5a der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBl. I S. 97)  ...
§ 1 DWV
... in § 139b Abs. 5a Satz 1 Nr. 1 bis 4 der Gewerbeordnung genannten Angaben werden von der Bundesagentur ...

Mutterschutzgesetz (MuSchG)
neugefasst durch B. v. 20.06.2002 BGBl. I S. 2318; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
§ 20 MuSchG Aufsichtsbehörden
... (2) Die Aufsichtsbehörden haben dieselben Befugnisse und Obliegenheiten wie nach § 139b der Gewerbeordnung die dort genannten besonderen Beamten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der ...

Verordnung über die Verpflichtung der Arbeitgeber zu Mitteilungen an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen Landesbehörden
V. v. 16.08.1968 BGBl. I S. 981; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894
Eingangsformel ArbGMiVerpflV
... Grund des § 139b Abs. 5 und des § 139g Abs. 2 der Gewerbeordnung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 ...
§ 1 ArbGMiVerpflV
... Ein Arbeitgeber, der den Vorschriften des § 139b Abs. 5 oder des § 139g Abs. 2 der Gewerbeordnung unterliegt, hat der nach Landesrecht ...