(1) Der Betreiber einer Neuanlage hat diese spätestens einen Monat nach der Erstbefüllung mit Nutzwasser der zuständigen Behörde gemäß
Anlage 4 Teil 2 anzuzeigen.
(2) Der Betreiber einer Bestandsanlage hat diese spätestens einen Monat nach dem 19. Juli 2018 der zuständigen Behörde gemäß
Anlage 4 Teil 2 anzuzeigen.
(3) Der Betreiber hat unverzüglich, aber spätestens innerhalb eines Monats, Folgendes der zuständigen Behörde gemäß
Anlage 4 Teil 2 anzuzeigen:
- 1.
- Änderungen der Anlage und
- 2.
- die Anlagenstilllegung.
(4) Bei einem Betreiberwechsel hat der neue Betreiber diesen Wechsel unverzüglich, aber spätestens innerhalb eines Monats, der zuständigen Behörde anzuzeigen.
§ 19 42. BImSchV Ordnungswidrigkeiten ... Betriebstagebuch nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, 13. entgegen § 13 Absatz 1 bis 3 oder 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, ...
Anlage 4 42. BImSchV (zu § 12 und § 13) ... (Name, Adresse, Ansprechpartner) nach Absatz 2 Teil 2 Inhalt der Anzeigen nach § 13 1. Anzeigen nach § 13 Absatz 1 umfassen die Angaben nach Teil 1 Nummer 2 bis 5 ... Absatz 2 Teil 2 Inhalt der Anzeigen nach § 13 1. Anzeigen nach § 13 Absatz 1 umfassen die Angaben nach Teil 1 Nummer 2 bis 5 2. Anzeigen nach § 13 Absatz 2 ... § 13 Absatz 1 umfassen die Angaben nach Teil 1 Nummer 2 bis 5 2. Anzeigen nach § 13 Absatz 2 umfassen die Angaben nach Teil 1 Nummer 2 bis 5 3. Anzeigen nach § 13 Absatz 3 ... § 13 Absatz 2 umfassen die Angaben nach Teil 1 Nummer 2 bis 5 3. Anzeigen nach § 13 Absatz 3 Nummer 1 umfassen die Angaben nach Teil 1 Nummer 1 bis 6 4. Anzeigen nach § 13 Absatz 3 ... 13 Absatz 3 Nummer 1 umfassen die Angaben nach Teil 1 Nummer 1 bis 6 4. Anzeigen nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 umfassen die Angaben nach Teil 1 Nummer 1 bis 5 und ...