Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 13 - Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
|

§ 13 Erlöschen der Zulassung



Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt ist oder wenn die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung bestandskräftig geworden ist.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 13 BRAO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2007Artikel 1 Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
vom 26.03.2007 BGBl. I S. 358

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 BRAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BRAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 BRAO Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung (vom 01.08.2021)
... Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ( § 13 ) endet die Befugnis, die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt" oder ...
§ 46b BRAO Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (vom 01.08.2022)
... Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erlischt nach Maßgabe des § 13 . (2) Für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung als ...
§ 59h BRAO Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler (vom 01.08.2022)
... erlischt durch ihre Auflösung. Im Übrigen gilt § 13 entsprechend. (2) Die Zulassung ist mit Wirkung für die Zukunft ...
§ 60 BRAO Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer (vom 01.08.2022)
... erlischt 1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, wenn die Voraussetzungen des § 13 oder des § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen, 2. in den Fällen des Absatzes 2 ...
§ 139 BRAO Entscheidung des Anwaltsgerichts (vom 01.08.2022)
... Strafprozeßordnung, einzustellen, 1. wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ( § 13 ) oder die Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft (§ 59h Absatz 1) erloschen ist;  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
G. v. 09.03.2000 BGBl. I S. 182, 1349; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
§ 4 EuRAG Verfahren (vom 01.08.2022)
... §§ 17 und 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung die §§ 6 bis 36, 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung sinngemäß sowie ...
§ 11 EuRAG Voraussetzungen (vom 18.05.2017)
... gemäß § 12 nachweist, wird nach den Vorschriften der §§ 6 bis 36, 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Rechtsanwaltschaft ...
§ 13 EuRAG Voraussetzungen (vom 18.05.2017)
... nur für kürzere Zeit betätigt hat, wird nach den Vorschriften der §§ 6 bis 36, 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Rechtsanwaltschaft ...
§ 16a EuRAG Entscheidung über den Antrag (vom 18.05.2017)
... erhält hierüber vom Prüfungsamt eine Bescheinigung und wird nach den §§ 6 bis 36 und 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung von der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 1 RAuNOBRÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... 1 werden die Wörter „erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist (§§ 13 bis 16)" durch die Wörter „erloschen ist (§ 13)" ersetzt. 45. ... widerrufen ist (§§ 13 bis 16)" durch die Wörter „erloschen ist (§ 13 )" ersetzt. 45. In § 148 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „oder ...

Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2517
Artikel 1 SyndAnwNRG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
...  (1) Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erlischt nach Maßgabe des § 13. (2) Für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung als ...

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 1 BRAORefG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (vom 09.04.2022)
... einer Berufsausübungsgesellschaft erlischt durch ihre Auflösung. Im Übrigen gilt § 13 entsprechend. (2) Die Zulassung ist mit Wirkung für die Zukunft ... Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ( § 13 ) oder die Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft (§ 59h Absatz 1) erloschen ...

Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
Artikel 1 RASvStG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... Es ist zu den Personalakten des Rechtsanwalts zu nehmen." 8. In § 13 werden der abschließende Punkt gestrichen und die Wörter „oder wenn die ... gefasst: „Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 13 ) endet die Befugnis, die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt" oder ... des § 27 Abs. 3, durch Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§§ 13 , 59h)." 37a. § 65 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 1 AnwBerRÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... erlischt 1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, wenn die Voraussetzungen des § 13 oder des § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen, 2. in den Fällen des Absatzes 2 ...
Artikel 2 AnwBerRÄndG Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
... §§ 17 und 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung die §§ 6 bis 36, 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung sinngemäß sowie ...
Anlage 1 AnwBerRÄndG (zu Artikel 1 Nummer 63)
... 11 (weggefallen) § 12 Zulassung § 12a Vereidigung § 13 Erlöschen der Zulassung § 14 Rücknahme und Widerruf der Zulassung ...