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§ 13 - Teilhabeberatungsverordnung (EUTBV)

V. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1796 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 63
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 860-9-3-1 Sozialgesetzbuch
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§ 13 Tätigkeitsnachweis, Belegprüfung, Qualitätssicherung



(1) 1Die Träger der Beratungsangebote legen der zuständigen Stelle bis zum Ablauf des 31. März eines jeden Kalenderjahres einen Tätigkeitsnachweis für das vorausgehende Kalenderjahr vor. 2Hierfür ist eine einheitliche Vorlage der zuständigen Stelle zu verwenden.

(2) 1Die Träger der Beratungsangebote berichten vierteljährlich über die von der zuständigen Stelle angeforderten Kennzahlen der Beratungstätigkeit und legen diese bis zum 15. Tag des auf das jeweilige Vierteljahr folgenden Kalendermonats vor. 2Hierfür ist eine einheitliche Vorlage der zuständigen Stelle zu verwenden.

(3) 1Die zuständige Stelle prüft die Tätigkeitsnachweise und Belege auf die zweckgerichtete Verwendung des Zuschusses. 2Die Prüfung der Angaben in dem Tätigkeitsnachweis sowie der Belege kann auf Stichproben beschränkt werden.

(4) 1Die Träger der Beratungsangebote haben die Originalbelege der bewilligungsfähigen Ausgaben nach den §§ 5 und 6 sowie alle sonst mit dem Zuschuss zusammenhängenden Unterlagen mindestens fünf Jahre nach Vorlage des Tätigkeitsnachweises aufzubewahren. 2Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. 3Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen. 4Diese Aufbewahrungsfrist gilt nicht, sofern nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.

(5) Die Träger der Beratungsangebote sowie die Beraterinnen und Berater sind verpflichtet, an der Qualitätssicherung der Angebote mitzuwirken.