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§ 13 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)

V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.10.2018; FNA: 2030-8-5-14 Beamte
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§ 13 Teile des Auswahlverfahrens



Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

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Zitierungen von § 13 GDBNDVerfSchVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 GDBNDVerfSchVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GDBNDVerfSchVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3562
Artikel 2 BKAmtVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
... festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 1. die Zahl der Lehrstunden - abweichend von § 13 Absatz 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung - um bis zu 10 Prozent verringert wird, 2. die ... - um bis zu 10 Prozent verringert wird, 2. die Ausbildungsabschnitte - abweichend von § 13 Absatz 3 Satz 1 der in Absatz 1 genannten Verordnung - gegliedert werden, 3. Lehrveranstaltungen oder ... festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 1. die Zahl der Lehrstunden - abweichend von § 13 Absatz 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung - um bis zu 10 Prozent verringert wird, 2. die ... - um bis zu 10 Prozent verringert wird, 2. die Ausbildungsabschnitte abweichend von § 13 Absatz 3 Satz 1 der in Absatz 1 genannten Verordnung gegliedert werden, 3. Lehrveranstaltungen oder ...