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§ 13 - Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV)

Artikel 1 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 842 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 01.07.2017; FNA: 752-6-20 Elektrizität und Gas
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§ 13 Überprüfung gespeicherter Daten durch die Netzbetreiber



(1) 1Die Bundesnetzagentur kann die Netzbetreiber auffordern, die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten von Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar an ihr Netz angeschlossen sind, und Daten der Betreiber dieser Einheiten und Anlagen zu prüfen. 2Insbesondere soll sie die Netzbetreiber zur Überprüfung der Daten, die in der Anlage entsprechend gekennzeichnet sind, auffordern, die

1.
bei der Registrierung der Inbetriebnahme dieser Einheiten und Anlagen eingetragen sind oder

2.
durch den Betreiber abgeändert wurden.

(2) 1Netzbetreiber müssen die Daten innerhalb eines Monats nach der Aufforderung durch die Bundesnetzagentur überprüfen. 2Die Frist nach Satz 1 beginnt bei Daten zu Stromerzeugungseinheiten, die Teil einer EEG- oder KWK-Anlage sind, die eine Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz in Anspruch nehmen wollen, deren Höhe nicht durch Ausschreibungen ermittelt worden ist, mit der Übermittlung des Inbetriebnahmeprotokolls durch den Anlagenbetreiber an den Netzbetreiber, spätestens jedoch sechs Monate nach der Aufforderung der Bundesnetzagentur. 3Der Netzbetreiber teilt der Bundesnetzagentur das Prüfergebnis mit. 4Übermittelt ein Netzbetreiber der Bundesnetzagentur als Prüfergebnis einen Hinweis auf einen möglichen Datenfehler oder von den eingetragenen Daten abweichende Daten, so ist § 10 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Bundesnetzagentur kennzeichnet die erfolgte Überprüfung der Daten durch den Netzbetreiber im Marktstammdatenregister.

(4) Die Netzbetreiber übermitteln der Bundesnetzagentur auf Anforderung bei ihnen vorhandene Stammdaten zu Marktakteuren, Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen, auch wenn diese Daten nicht im Register erfasst sind, wenn diese Daten im Einzelfall für die Registerführung erforderlich sind.





 

Frühere Fassungen von § 13 MaStRV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.07.2022Artikel 10 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
aktuell vorher 20.07.2021Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 14.07.2021 BGBl. I S. 2860
aktuell vorher 21.11.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
vom 15.11.2018 BGBl. I S. 1891
aktuellvor 21.11.2018Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 MaStRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 MaStRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MaStRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 MaStRV Überprüfung und Änderung der gespeicherten Daten (vom 29.07.2022)
... Bezug gespeichert sind oder 8. ihr im Rahmen einer Anforderung nach § 13 Absatz 4 übermittelt worden sind. (2) Die Bundesnetzagentur kann registrierte ...
§ 14 MaStRV Daten zu technischen Lokationen (vom 21.11.2018)
... (2) Die Netzbetreiber müssen innerhalb eines Monats nach der Aufforderung nach § 13 Absatz 1 für jede technische Lokation die Daten eintragen, die nach der Anlage zu dieser Verordnung ...
§ 17 MaStRV Verwendung der Daten durch Netzbetreiber und andere Marktakteure (vom 29.07.2022)
... (3) Netzbetreiber müssen Daten, zu denen ihnen Zugang nach Absatz 1 oder nach § 13 gewährt wurde, unverzüglich löschen, sobald sie die Daten nicht mehr zur ... nicht mehr zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie zur Überprüfung nach § 13 Absatz 1 benötigen. Die Löschpflicht ist entsprechend auf die zuständigen ...
§ 22 MaStRV Festlegungen (vom 21.11.2018)
... oder 7. Maßgaben für die Prüfung der Daten durch die Netzbetreiber nach § 13 und über Daten, die abweichend von der Spalte Netzbetreiberprüfung in den Tabellen der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023)
Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 33
§ 38a EEG 2023 Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen des ersten Segments (vom 01.01.2023)
... unter der auflösenden Bedingung der Prüfung nach Absatz 3 und der Prüfung nach § 13 Absatz 1 Satz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung . Sie sind den Solaranlagen verbindlich und dauerhaft zugeordnet. Sie ...
§ 55a EEG 2023 Erstattung von Sicherheiten (vom 01.01.2021)
... 2. für eine Windenergieanlage an Land oder eine Biomasseanlage eine Bestätigung nach § 13 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung übermittelt hat. Sind nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des ...

Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
§ 9 GEEV Erstattungen von Sicherheiten
... 3 für eine Solaranlage übermittelt hat oder b) eine Bestätigung nach § 13 der Marktstammdatenverordnung *) oder eine andere in der völkerrechtlichen Vereinbarung ...

Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV)
Artikel 1 V. v. 20.01.2020 BGBl. I S. 106; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
§ 13a InnAusV Erstattung von Sicherheiten (vom 01.01.2021)
... 13 Absatz 1 erfüllt sind und soweit der Netzbetreiber entsprechende Bestätigungen nach § 13 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung übermittelt hat. Sind nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des bezuschlagten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 10 EEGAusbGuEnFG Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
... Folgende Nummer 8 wird angefügt: „8. ihr im Rahmen einer Anforderung nach § 13 Absatz 4 übermittelt worden sind." 4. § 11 wird wie folgt gefasst:  ... 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 (weggefallen)". 5. In § 13 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Bei Daten zu Stromerzeugungseinheiten, die Teil einer EEG- oder ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 1 EEG2021-EG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... unter der auflösenden Bedingung der Prüfung nach Absatz 3 und der Prüfung nach § 13 Absatz 1 Satz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung . Sie" eingefügt. 54. § 38b wird wie folgt geändert: a) ... unter der auflösenden Bedingung der Prüfung nach Absatz 3 und der Prüfung nach § 13 Absatz 1 Satz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung . Sie sind den Solaranlagen verbindlich und dauerhaft zugeordnet. Sie dürfen nicht auf andere ... nach § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „ § 13 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung " ersetzt. 95. § 57 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ...
Artikel 15 EEG2021-EG Änderung der Innovationsausschreibungsverordnung
... 13 Absatz 1 erfüllt sind und soweit der Netzbetreiber entsprechende Bestätigungen nach § 13 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung übermittelt hat. Sind nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots ...

Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
V. v. 15.11.2018 BGBl. I S. 1891
Artikel 1 MaStRVÄndV Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
... das Wort „den" gestrichen. 10. § 12 wird aufgehoben. 11. § 13 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ... „(3) Netzbetreiber müssen Daten, zu denen ihnen Zugang nach Absatz 1 oder nach § 13 gewährt wurde, unverzüglich löschen, sobald sie die Daten nicht mehr zur ... nicht mehr zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie zur Überprüfung nach § 13 Absatz 1 benötigen. Die Löschpflicht ist entsprechend auf die zuständigen ... Wort „einzutragen" ersetzt. b) In Nummer 7 werden nach der Angabe „ § 13 " die Wörter „und über Daten, die abweichend von der Spalte ... wurde, sind entgegen § 5 Absatz 4 nicht zu registrieren. (3) Abweichend von § 13 Absatz 2 und § 14 Absatz 2 betragen die Fristen für die Übermittlungen der ...

Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2860
Artikel 2 EEVuaÄndV Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
... innerhalb eines Monats nach dem Eintreten des jeweiligen Ereignisses erfolgen." 4. § 13 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die Netzbetreiber übermitteln der ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV)
Artikel 2 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167, 3180; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
§ 11 GemAV Festlegung und Veröffentlichung durch die Bundesnetzagentur
... Juni 2017 nach der Marktstammdatenregisterverordnung gemeldeten Anlagen, sofern diese Daten nach § 13 der Marktstammdatenregisterverordnung vom Netzbetreiber bestätigt wurden. (3) Die Festlegung der ...