(1) Die Generalzolldirektion kann vorsehen, dass eine oder mehrere gemeinsame Auswahlkommissionen bestimmt werden, die das Auswahlverfahren für mehrere Einstellungsbehörden durchführen.
(2)
1Abweichend von
§ 12 kann die Anzahl der Kommissionsmitglieder der gemeinsamen Auswahlkommissionen unter Berücksichtigung der Anzahl der Einstellungsbehörden, für die das Verfahren durchgeführt wird, in geeigneter Weise bestimmt werden.
2Die Generalzolldirektion regelt die Einzelheiten in einer entsprechenden Verfügung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Weiterentwicklung und Anpassung der Vorbereitungsdienste für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst und für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282