Artikel 13 - Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)

Artikel 13 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 BGB § 204, § 925

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 204 Absatz 1 wird nach Nummer 10 folgende Nummer 10a eingefügt:

„10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,".

2.
In § 925 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Insolvenzplan" die Wörter „oder Restrukturierungsplan" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 13 SanInsFoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 SanInsFoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SanInsFoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 10 7. VStÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256 ) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „720" durch die Angabe ...


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