(1) 1Die Anwendung von Schußwaffen ist anzudrohen. 2Als Androhung gilt auch die Abgabe eines Warnschusses. 3Einer Menschenmenge gegenüber ist die Androhung zu wiederholen.
(2) Der Einsatz von Wasserwerfern und Dienstfahrzeugen gegen eine Menschenmenge ist anzudrohen.
Artikel 1 G. v. 19.10.1994 BGBl. I S. 2978, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39