§ 13a Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen
1Der Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, beschränkt werden; insbesondere kann der Umgang verboten oder unter Genehmigungsvorbehalt gestellt werden. 2Unbrauchbar gemachte Kriegswaffen sind Kriegswaffen, die durch technische Veränderungen endgültig die Fähigkeit zum bestimmungsgemäßen Einsatz verloren haben und nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wieder funktionsfähig gemacht werden können. 3Durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, kann bestimmt werden, auf welche Weise Kriegswaffen unbrauchbar zu machen sind und in welcher Form ihre Unbrauchbarmachung nachzuweisen ist.
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interne Verweise
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung (KrWaffUnbrUmgV)V. v. 10.08.2018 BGBl. I S. 1318
Zitat in folgenden NormenGesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG)
G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 426
Artikel 3 WaffRNeuRegG Änderung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ... der Zollverwaltung" ersetzt. 3. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: § 13a Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen ... 3. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: § 13a Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen Der Umgang mit unbrauchbar gemachten ... 22b Abs. 1 Nr. 3a wird nach der Angabe § 12a Abs. 1" die Angabe oder § 13a " eingefügt. 7. Die Kriegswaffenliste Anlage zu § 1 Abs. 1 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern
G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1595
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen
V. v. 01.07.2004 BGBl. I S. 1448; aufgehoben durch § 18 V. v. 10.08.2018 BGBl. I S. 1318
Eingangsformel KrWaffUmgV ... Grund des § 13a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. ...
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