Artikel 13b - Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)

Artikel 13b Änderung des Kontrollgremiumgesetzes


Artikel 13b wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 PKGrG § 2, § 5b, § 12, § 12a

Das Kontrollgremiumgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Absatz 3" durch die Angabe „§ 3 Absatz 4" ersetzt.

2.
§ 5b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

b)
Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„(3) Die oder der Ständige Bevollmächtigte ist Ministerialdirektorin oder Ministerialdirektor beim Deutschen Bundestag. Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Bundestages. Die oder der Ständige Bevollmächtigte leistet einen Amtseid. Das Amtsverhältnis endet mit Ablauf der Amtszeit oder mit der Entbindung von ihren oder seinen Aufgaben jeweils durch Aushändigung der entsprechenden Urkunde durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Bundestages. Die oder der Ständige Bevollmächtigte unterliegt hinsichtlich der Führung ihrer oder seiner Dienstgeschäfte ausschließlich den Weisungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums (§ 5a).

(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages entbindet die oder den Ständigen Bevollmächtigten von ihren oder seinen Aufgaben und versetzt sie oder ihn entsprechend § 54 des Bundesbeamtengesetzes bei Ablauf der Amtszeit in den einstweiligen Ruhestand. Dasselbe gilt, wenn die oder der Ständige Bevollmächtigte oder das Parlamentarische Kontrollgremium darum ersuchen; das Ersuchen müssen wenigstens drei Viertel der Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums beschließen."

c)
Absatz 5 wird aufgehoben.

d)
Absatz 6 wird Absatz 5.

3.
§ 12 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die oder den Ständigen Bevollmächtigten unterstützt eine Unterabteilungsleiterin oder ein Unterabteilungsleiter."

4.
§ 12a wird wie folgt gefasst:

§ 12a Übergangsregelung

Bei der Berechnung der Amtszeit nach § 5b Absatz 1 Satz 1 ist der bisher in dem Amt als die oder der Ständige Bevollmächtigte in einem öffentlichrechtlichen Amtsverhältnis verbrachte Zeitraum anzurechnen."

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Zitierungen von Artikel 13b BesStMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13b BesStMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BesStMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts
G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771, 2022 BGBl. I S. 214; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Artikel 10 BNDGuaÄndG Änderung des Kontrollgremiumgesetzes
... Kontrollgremiumgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346), das zuletzt durch Artikel 13b des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Absatz 1 werden ...


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