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§ 13c - Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

§ 13c Vergütungsvereinbarungen für Inkassodienstleistungen und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht



(1) 1Eine Vereinbarung über die Vergütung für eine Inkassodienstleistung bedarf, soweit sich die Tätigkeit nicht auf einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft beschränkt, der Textform. 2Die Vereinbarung muss

1.
als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet sein,

2.
von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein,

3.
von der Vollmacht getrennt sein und

4.
einen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 13e Absatz 1 enthalten.

(2) Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, so kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden.

(3) Eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar muss Folgendes enthalten:

1.
die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll,

2.
die Angabe, ob und gegebenenfalls welchen Einfluss die Vereinbarung auf die gegebenenfalls von dem Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von diesem zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter haben soll,

3.
die wesentlichen Gründe, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind, insbesondere im Hinblick auf die Erfolgsaussichten der Rechtsdurchsetzung, den Aufwand des Inkassodienstleisters und die Möglichkeit, die Kosten für die Inkassotätigkeit vom Schuldner ersetzt zu erhalten, sowie

4.
die Angabe, ob bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung eine Vergütung fällig wird.

(4) Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist unzulässig, soweit sich die Inkassodienstleistung auf eine Forderung bezieht, die der Pfändung nicht unterworfen ist.

(5) Für Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht gelten Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 und die Absätze 2 bis 4 entsprechend.



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Frühere Fassungen von § 13c RDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.03.2023Artikel 2 Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 3 Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3415
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 22.12.2020 BGBl. I S. 3320
aktuellvor 01.10.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13c RDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13c RDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3415
Artikel 3 RDMaÄndG Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Angaben zu den §§ 13a bis 13e werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 13a Darlegungs- und ... Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen für Verbraucher § 13c Vergütungsvereinbarungen für Inkassodienstleistungen und Rechtsdienstleistungen in einem ... angefügt. 8. Nach § 13a werden die folgenden §§ 13b und 13c eingefügt: „§ 13b Darlegungs- und Informationspflichten bei ... andere Möglichkeiten zur Durchsetzung der Forderung unberührt lässt. § 13c Vergütungsvereinbarungen für Inkassodienstleistungen und Rechtsdienstleistungen in einem ... und die Absätze 2 bis 4 entsprechend." 9. Die bisherigen §§ 13b und 13c werden aufgehoben. 10. Nach § 13d werden die folgenden §§ 13e bis 13g ...

Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Artikel 2 RDAufStG Weitere Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
... 1 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz" gestrichen. 4. In § 13c Absatz 3 Nummer 2 wird das Wort „Verbraucher" durch das Wort „Auftraggeber" ersetzt.  ...

Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3320
Artikel 1 InkaRÄndG Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
...  § 13b Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern § 13c Beauftragung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern § 13d ... 6. Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a bis 13d eingefügt: „§ 13a Darlegungs- und Informationspflichten bei ... im Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich nach § 788 der Zivilprozessordnung. § 13c Beauftragung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern Beauftragt der ...